Steuergefahr abwenden

Hammer-Urteil: Jetzt will Ihnen der Fiskus auf Jahre zurück an den Kragen!

Hammer-Urteil

Die Zahl der Betriebsprüfungen in Deutschland steigt stark. Im Visier: kleine und mittlere Selbstständige. Hier vermutete der Fiskus besonders häufig Schwarzgeld und nicht über Kasse oder Bank gelaufene Gelder.
Wird er fündig, wird es nach einem neuen Urteil besonders bitter. Doch Sie können sich schützen.

Der Fall: Im Rahmen einer Betriebsprüfung in einem Döner-Laden in Hamburg waren die Betriebsprüfer auf Warenlieferscheine gestoßen, die nicht in der Steuererklärung auftauchten.
Der Verdacht: Da hat jemand schwarz eingekauft, um dann diese Waren auch schwarz zu verkaufen.

Was also machte der Betriebsprüfer? Er verwarf die Kassen- und Buchführung des Selbstständigen als „mangelhaft“ und
schätzte den Erlös auf der Basis der Wareneinkäufe und Preislisten. Das kostete Geld.
Doch für den Selbstständigen kam es noch schlimmer:

Aufgrund der Schätzungen änderte das zuständige Finanzamt auch gleich die Steuerbescheide für die Vorjahre. Da wären
seine Gewinne schließlich auch auffällig niedrig gewesen ... Zwar versuchte der Selbstständige noch, den Verdacht zu entkräften: Er hätte unter anderem im Prüfzeitraum Döner zu „Kampfpreisen“ angeboten, die viel niedriger gewesen seien als die Preise auf der Speisekarte, und den Fleischeinkauf deswegen fast verdoppelt, Schuld sei der damals tobende Gammelfleischskandal gewesen.
Das Finanzamt aber folgte ihm nicht – und auch nicht das Finanzgericht (FG) Hamburg, wie aus dem jetzt erst veröffentlichten Urteil vom 23.2.2016 hervorgeht (Az. 2 K 31/15).

Die Schätzung, so das FG, sei aufgrund der mangelhaften Kassenführung berechtigt, zumal der Kläger die Unterschiede zu
den Vorjahren nicht nachweisen konnte. In solchen Fällen trage der betroffene Selbstständige die Beweislast, nicht das Finanzamt.
Wie Sie einen solchen GAU verhindern
Eines vorweg: Glauben Sie bloß nicht, dass solche Abweichungen zwischen Einkauf und Verkauf nur bei Betriebsprüfungen
auftauchen. Auch Ihre Steuerbescheide werden auf Auffälligkeiten überprüft. Der Fiskus hat hierfür Richtsatzsammlungen.
Der Döner-Buden-Besitzer wäre also besser beraten gewesen, wenn er den Teil des Wareneinkaufs, den er schwarz erledigt
hatte, auch schwarz gekauft, bezahlt und ohne Belege weiterverkauft hätte – wobei auch das den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Und das ist alles andere als ein Kavaliersdelikt.
Doch genau über diese „Gier“ mancher Selbstständigen freut sich der Fiskus immer wieder – und hier ganz besonders
der Betriebsprüfer. Da werden Waren ganz offiziell über Rechnung gekauft, tauchen aber später nie wieder in der Verkaufsliste auf. Oder aber: Es werden Roh- und Hilfsstoffe in großer Menge bezogen, die nicht im Einklang mit den verbuchten Verkaufszahlen der Endprodukte stehen.

Die Crux: Mangelhafte Buch- und Kassenführung

Entdeckt das Finanzamt solche Abweichungen, hat es ein leichtes Spiel. In diesem Fall hat es das Recht, den Umsatz Ihres Betriebs – und natürlich auch seinen Gewinn – zu schätzen. Denn es erklärt in solchen Fällen Ihre Buch- und Kassenführung kurzerhand für mangelhaft.
Und so eine Schätzung ist in all den Jahren, in denen ich mich nun schon mit dem Thema „Steuern für Selbstständige“ beschäftige, niemals zugunsten des steuerzahlenden Unternehmens oder Selbstständigen ausgefallen …

So machen Sie Ihre Kassenaufzeichnungen unangreifbar


Gehört Ihr Betrieb zu denen, die größere Barumsätze tätigen, müssen Sie eine Geschäftskasse führen.
Dabei kommt der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung für Ihre Buchführung und Ihre Gewinnermittlung eine ganz entscheidende Bedeutung zu.
Mein wichtigster, aber nicht gern gehörter Tipp lautet deshalb:
Erliegen Sie nicht der Versuchung, Bareinnahmen zuverschweigen! Betriebsprüfer sind darin geschult, anhand aller möglichen betrieblichen Anhaltspunkte tatsächliche Bareinnahmen zu schätzen. Das kann die Zahl der gekauften Pappkartons bei einem Pizzaservice sein oder die Menge des verbrauchten Shampoos beim Friseur …

Vorsicht, Falle: Gelingt es dem Prüfer, die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kassenführung zu widerlegen, erleichtert ihm dies, Zuschätzungen zu Ihren Betriebseinnahmen vorzunehmen. Die Höhe der Zuschätzung wird er dann aufgrund weiterer Prüfungsergebnisse oder Kalkulationen bestimmen.

Auch ein guter Steuerberater kann den Streit dann sinnvoll nur noch um die Höhe der Nachforderung führen, nicht mehr um
die Nachforderung an sich.

Worauf achten Betriebsprüfung und Finanzamt?

Im Rahmen seiner Prüfung wird sich der Prüfer Ihre Kassenbelege und -aufzeichnungen ansehen und Ihr Kassenbuch prüfen.
Er prüft die formelle und die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Belege und Aufzeichnungen. Wenn Sie eine
EDV-gestützte Kasse führen, wird er sich zusätzlich die Programmierung Ihrer Kasse und die davon erzeugten  Kassenberichte ansehen. Ist er dazu selbst nicht in der Lage, wird er einen KassensachverstänKassensachverständigen
hinzuziehen. Die Finanzämter haben Spezialisten in ihren Reihen, die in EDVKassen ausgebildet sind.
Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie inhaltlich alles richtig gemacht, all Ihre Bareinnahmen und -ausgaben also vollständig
aufgezeichnet haben, schätzt der Prüfer Einnahmen hinzu, die Sie nie erzielt haben, weil Sie einen formalen Fehler gemacht haben.

WICHTIG
Alles, was Sie bar einnehmen oder ausgeben, gehört als Dokumentation in Ihr Kassenbuch hinein. Unverzichtbar für
ein Kassenbuch sind diese Angaben:
➤ Bareinnahmen
➤ Barausgaben
➤ Privatentnahmen
➤ Privateinlagen
➤ Abhebungen vom Bankkonto zur Einlage in Ihre Kasse
➤ Entnahmen aus Ihrer Kasse zur Einzahlung auf Ihr Bankkonto

WICHTIG
Notieren Sie im Kassenbuch alle Bargeldbewegungen einzeln in ihrer zeitlichen Reihenfolge.

Vorsicht, Falle: Ihr Kassenbuch dürfen Sie nicht mithilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellen, denn es darf nachträglich nicht änderbar sein.
Negativer Kassenbestand – das lieben die Prüfer!
Ein beliebter Ansatzpunkt für die Prüfung der Kasse ist, negative rechnerische Kassenbestände aufzuspüren. Gelingt dem Prüfer das, weil Sie beispielsweise die Reihenfolge von Einnahmen und Ausgaben bei Ihren Aufzeichnungen nicht beachtet und Einnahmen erst zu spät erfasst haben, wird der Prüfer annehmen, dass Sie die Einnahmen nicht erfasst haben. Er erhöht Ihre Betriebseinnahmen dann um einen geschätzten Betrag, um Ihren Kassenfehlbestand auszugleichen.
Auf diesen hinzugeschätzten Betrag zahlen Sie dann Steuern.
Deshalb: Handeln Sie stets nach dem Motto:
Was Du heute kannst besorgen (buchen),
das verschiebe nicht auf morgen!

Quelle: selbstständig heute 12/2016

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