Webseite - Rechtsfalle sicher umschiffen

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Wenn Sie eine Webseite haben (und welches Unternehmen hat heute keine?), interessieren sich nicht nur Ihre Kunden dafür, sondern sehr gerne auch Abmahnvereine und Konkurrenten. Jetzt noch mehr als zuvor. Denn das
Oberlandesgericht Frankfurt hat mit seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 14.3.2017 entschieden: Schon kleine Verstöße gegen die gesetzliche Impressumspflicht stellen einen „spürbaren“ Wettbewerbsverstoß dar und
können deshalb kostenpflichtig abgemahnt werden (Urteil vom 14.3.2017, Az. 6 U 44/16). Nicht selten kostet das schnell mal 1.500 €. Geld, das Sie sich sparen können – mit den folgenden Tipps.

Impressumspflicht, was heißt das?

Wer eine gewerbliche Internetseite hat, muss dort bestimmte Pflichtangaben machen – im sogenannten Impressum.

Die folgenden Angaben gehören hinein:

➤ der Name (mindestens ein ausgeschriebener Vorname und Nachname)
➤ die Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort)
Achtung: Nennen Sie hier Ihre Adresse, ein Postfach reicht nicht aus!
➤ Kontaktdaten, die eine schnelle und direkte Kontaktaufnahme ermöglichen, d. h. in der Regel Telefon, wenn vorhanden Fax und eine E-Mail-Adresse
➤ die Umsatzsteueridentifikationsnummer
und
➤ die Wirtschafts-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)

Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) oder Personengesellschaften (z. B. GbR)
muss zusätzlich aufgenommen werden:
➤ die Firmenbezeichnung
➤ die Rechtsform, z. B. GmbH, GbR, AG
➤ der Name des Vertretungsberechtigten
(mindestens ein ausgeschriebener Vorname und Nachname)
➤ der Sitz des Unternehmens

Beispiel:
Mustermann GmbH
Musterstraße 7
98765 Musterstadt
Tel.: 01234/567891
E-Mail: info@mustermann-gmbh.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Maximilian Mustermann

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HR 12345678
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 11111111111



EMPFEHLUNG:
Prüfen Sie jetzt anhand des Beispiels und der oben aufgezählten Pflichtangaben, ob Ihr Impressum vollständig ist. Wenn nicht, korrigieren Sie es umgehend, damit Ihnen kein Wettbewerber eine kostenpflichtige Abmahnung schickt.
Abmahnung heißt: Der Konkurrent (oder auch ein Wettbewerbsverein) macht Sie auf Ihren Fehler aufmerksam, verlangt eine schriftliche Erklärung, dass Sie den Fehler sofort abstellen, und verpflichtet Sie, im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe (in der Regel ab 5.000 €) zu
zahlen. Natürlich kostet auch die Abmahnung Geld: Hat der Abmahnende einen Anwalt beauftragt, müssen Sie dessen Kosten, in der Regel um die 250 €, zahlen. Das Geld können Sie sparen, wenn Sie jetzt Ihr Impressum auf der Internetseite auf Vollständigkeit hin überprüfen und ggf. anpassen.

Und wie sieht es mit Ihrer gedruckten Werbung aus?
Strittig war bislang, ob auch Werbeprospekte und andere gedruckte Werbung (sogenannte Printwerbung) ein Impressum braucht, wenn Sie in der Werbung auf Ihre Internetseite, also beispielsweise Ihre Shop-Seite, verweisen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich nun mit dieser Frage befasst.
Tenor des Urteils: Ist erkennbar, wer wirbt, und ist das Impressum auf der Internetseite in Ordnung, reicht das wohl aus (Beschluss vom 30.3.2017, Rechtssache: C-146/16). Der EuGH betont aber, dass es „auf den Einzelfall“ ankommt.

EMPFEHLUNG:
Wenn es eben geht, geben Sie auch in Ihrer Werbung die oben genannten Pflichtangaben an. Damit sind Sie vor teuren Abmahnungen bestens geschützt – vor allem, wenn Sie auch daran denken, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Um sicher zu gehen, binden Sie die Angaben deshalb in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, ein und benennen Sie diesen Menüpunkt mit „Impressum“.

Quelle: selbstständig heute 10/2017

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