Steuerentlastungsgesetz 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

 

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden im Bundestag zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen. Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Im Gesetzgebungsverfahren wurden im Bundestag zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen.

 

Folgende steuerliche Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen den Preisanstieg für die Bürger abfedern:

Energiepreispauschale (EPP)

Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR (neue §§ 112 ff. EStG) haben aktiv tätige Erwerbspersonen.

Kinderbonus

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).

Höhere Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer - vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Wer weniger weit pendeln muss, wird über einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls entlastet. Er wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG).

Höherer Grundfreibetrag

Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR steigen (§ 32a Abs. 1 EStG).

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