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2017

Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen

Bei privaten Krankenversicherungsbeiträgen Steuerersparnis erhöhen!

Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen


Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar. Wenn dadurch der jährliche Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen für Selbstständige nicht ausgeschöpft ist, können Ausgaben für weitere Versicherungen geltend gemacht werden. I. d. R. ist der Höchstbetrag jedoch schon allein durch die Krankenversicherungsbeiträge überschritten, mit der Folge, dass andere übrige Vorsorgeaufwendungen faktisch steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Werden Krankenversicherungsbeiträge in der erlaubten Höhe vorausbezahlt, kann sich daraus für nicht gesetzlich Versicherte - unter weiteren Voraussetzungen - ein interessanter Steuerspareffekt ergeben.

So können im Jahr der Zahlung die kompletten Vorauszahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Dafür brauchen im Folgejahr keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden und die anderen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen werden steuerlich wirksam.

Bitte beachten Sie! Ob sich diese Gestaltung lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden, da die Einkünfte der betroffenen Jahre, die Progression oder Verlustverrechnungen berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich sollten ausreichend andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen, Haftpflicht- und Unfallversicherungen vorhanden sein und die Krankenkasse die Vorauszahlung akzeptieren. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse ist dies nicht möglich.

Quelle: Sames & Partner

Digitalisierung in Büro und Verwaltung

Unterstützung nordhessischer Klein- und Mittelbetriebe

Digitalisierung in Büro und Verwaltung - GOOD

Auch in Nordhessen schreitet die Digitalisierung in Betrieben und Büros voran. Deutschlandweit wird die Digitalisierung von Betrieben durch Politik und Wirtschaft vorangetrieben aber auch im europäischen Binnenmarkt wirkt sie sich immer stärker aus. Das stellt neue Herausforderungen an die nordhessischen Betriebe. Diese müssen sich, um wettbewerbsfähig zu bleiben, der Entwicklung anpassen, ihre Verwaltung und Organisation darauf einstellen und ihre Beschäftigten qualifizieren. Deshalb führt das ItF ab Oktober 2017 das dreijährige Projekt GOOD, gefördert durch die Initiative Fachkräfte sichern (Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Europäische Union / ESF) durch, das nordhessische Betriebe beim eigenen Digitalisierungsprozess unterstützt.


Näheres auch in beiliegendem Faltblatt!

Faltblatt - GOOD -

Faltblatt-GOOD.pdf (316,6 KiB)

Vorerkrankungsanfragen bei Mitarbeitern

Überschrift

Arbeitgeber benötigen zur Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Informationen, ob und wie lange der entsprechende Arbeitnehmer zuvor schon wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Denn Vorerkrankungen werden unter Umständen auf die Sechs-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung angerechnet.
Mögliche Vorerkrankungen können Arbeitgeber mit ihren systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder maschinellen Ausfüllhilfen über den elektronischen Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen bei den Krankenkassen abfragen.


Zum 1. Januar 2018 werden Optimierungen im elektronischen Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen in Bezug auf die Vorerkrankungsanfragen umgesetzt. Die Vorerkrankungsanfrage des Arbeitgebers im Meldeverfahren
(Meldegrund „41“) darf künftig nur noch erfolgen, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liegt ein Nachweis vor, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit liegt mindestens eine bescheinigte potenzielle Vorerkrankung in Bezug auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vor und die kumulierten Zeiten der anzufragenden Arbeitsunfähigkeiten umfassen
mindestens 30 Tage.

Mit der neuen Regelung sollen die Vorerkrankungsanfragen auf das notwendige Maß beschränkt und die Aufwände für Arbeitgeber und Krankenkassen reduziert werden. Ebenfalls neu ist, dass die Krankenkassen jede Vorerkrankung separat nach Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Anrechenbarkeit prüfen.

Quelle: KKH Kaufmännische Krankenkasse <kkh@news.kkh.de>

Arbeitgeber müssen vor Überlastung schützen

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen lt. Arbeitsgericht Kiel

Belastungs- und Gefährdungssituation von Mitarbeitern

Im verhandelten Fall hatte es mehrere Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat einer Klinik und dem Klinikbetreiber gegeben. Dabei ging es um eine Mindestbesetzung bestimmter Stationen mit Pflegepersonal. Im Frühjahr 2013 wurde schließlich eine Einigungsstelle gebildet, die diese Problematik endgültig klären sollte.
Diese Einigungsstelle holte insgesamt drei Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation der auf diesen Stationen Beschäftigten ein. Es wurde ermittelt, dass sich deren psychische und physische Belastung an einer kritischen Grenze befinde, die in Krisensituationen wie besonders pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen oder Operationsspitzen wahrscheinlich überschritten werde. Das dritte Gutachten enthielt zudem arbeitswissenschaftlich fundierte Aussagen und Berechnungen dazu, mit welchen Arbeitsbedingungen dieser Überlastung entgegengewirkt werden kann.
Da keine einvernehmliche Lösung zustande kam, endete die Einigungsstelle am 8.12.2016 durch einen Spruch, in dem für bestimmte Belegungssituationen ein bestimmter Personalschlüssel an Pflegekräften pro Schicht festlegt wurde.
Die Arbeitgeberin klagte auf Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs, das Arbeitsgericht jedoch sah in der Vorgabe der Mindestbesetzung eine wirksame Möglichkeit, der Gefährdung der Mitarbeiter entgegenzuwirken. Der Betriebsrat habe ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG), auch bei Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die auf einer Gefährdungsbeurteilung beruhen. Im verhandelten Fall sei die Vorgabe einer Mindestbesetzung eine zulässige Maßnahme, um der Gefährdung der Mitarbeiter zu begegnen. Es handele sich zwar um einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit (Art. 12 Grundgesetz), diese kollidiere aber in diesem Fall mit dem Recht jedes Arbeitnehmers auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit (Artikel 31 EU-Grundrechte-Charta, Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz). Da keine starre Mindestbesetzung, sondern eine auf die Belegungssituation abgestimmte Mindestpersonenzahl beschlossen wurde, sind keine Ermessensfehler ersichtlich.
Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 BV 67c/16

Quelle: KKH Kaufmännische Krankenkasse -news.kkh.de

Rechtssichere Verträge

Überschrift

Ich erlebe es immer wieder, zuletzt bei einem Freund, der sich vor zwei Jahren selbstständig gemacht hat. Er bestellte eine neue Maschine für seine Werkstatt, nichts Ungewöhnliches. Aber den Vertrag hierfür unterschrieb er nahezu blind.
Eine gefährliche Falle: Denn liegt Ihnen ein wirksames Angebot vor, das Sie als Geschäftspartner unverändert annehmen, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Sie sind dann ohne Wenn und Aber daran gebunden, egal, welche Klauseln Ihnen Ihr Gegenüber untergemogelt hat bzw. welche Sie durch Ihr rasches Unterschreiben übersehen haben.
Besser also, Sie lesen den Vertrag genau durch – auch wenn es vielleicht lästig ist.

Aber es geht hier um Ihren Schutz. Und damit Sie vor bösen Überraschungen geschützt sind, hier sieben häufig verwendete Klauseln, die Sie unbedingt kennen sollten, um keine böse Überraschung zu erleben!

1. „Angebot freibleibend“ oder „unverbindliches Angebot“
Das bedeutet, dass Ihr anbietender Geschäftspartner sich mit dem Angebot noch nicht binden will. Erteilen Sie als Kunde den Auftrag, geben Sie damit ein wirksames Angebot ab. Der verbindliche Vertrag kommt erst zustande, wenn der andere Ihr Angebot annimmt. Das heißt: Ihr Auftragnehmer kann durchaus einen anderen Preis nach Unterzeichnung ins Spiel bringen – und das Ganze beginnt von vorn. Verlangen Sie deshalb verbindliche Angebote.

2. „Die Lieferung erfolgt in Kürze“oder „Die Entwürfe werden schnellstmöglich vorgelegt“ etc.
Solche Vertragsklauseln mit unbestimmten Zeitangaben sollten Sie nicht akzeptieren, denn welcher Zeitpunkt damit gemeint ist, ist Auslegungsfrage und beschäftigt im Streitfall immer wieder die Gerichte. Besser: „Das Programm ist bis zum 15.11.2017 zu erstellen“ – eine solche Klausel ist eindeutig.

3. „Verkauf ab Werk“
Damit ist der Verkäufer nur verpflichtet, die Ware auf seinem Gelände zur Abholung bereitzustellen. Die Verladung geschieht auf Risiko und Gefahr des Käufers, auch wenn sie durch Hilfspersonen des Verkäufers durchgeführt wird.
Besser: „Ort der Lieferung/Leistung ist der Geschäfts-/Wohnsitz des Käufers.“ Der Verkäufer hat seine Lieferung auf seine Kosten und auf seine Gefahr zum Kunden zu transportieren bzw. er muss seine Leistung dort ausführen.

4. „Frachtfrei“, „frachtfrei Bestimmungsort“ oder „frei Haus“:
Der Verkäufer trägt die Kosten des Transports zu Ihnen. Nicht geregelt ist mit dieser Klausel allerdings der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Verkäufer im Fall der Beschädigung haftet und ab welchem Zeitpunkt der Käufer die Ware auch dann bezahlen muss, wenn sie beschädigt oder gar nicht ankommt.
Besser: „Lieferung frei Haus auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.“ Damit übernimmt der Verkäufer nicht nur die Transportkosten, sondern auch die Gefahr der zufälligen Beschädigung.

5. „Kasse gegen Faktur/gegen Dokumente“
Sie sind zur Zahlung verpflichtet, sobald der Verkäufer Ihnen die Rechnung („Faktur“) oder die Rechnung sowie die Transport- und Verladepapiere („Dokumente“) übergeben hat. Diese Klausel begründet
somit Ihre Vorleistungspflicht; Sie dürfen die Ware nichtprüfen, bevor Sie zahlen.
Besser: „Zahlbar innerhalb von 30 Tagen dato Faktura“ oder noch besser: „Zahlbar innerhalb von 7 Tagen mit 4 % Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto“.
Das heißt übersetzt, je schneller Sie zahlen, desto mehr sparen Sie.

6. „Bei Mängeln wenden Sie sich direkt an den Hersteller“
Hierbei handelt sich um eine unwirksame Beschränkung Ihrer Gewährleistungsansprüche; Sie haben immer das Recht, sich wegen Mängeln direkt an den Verkäufer zu wenden.
Grundsätzlich dürfen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der §§ 434 ff.BGB vertraglich nicht abgeändert werden. Das ergibt sich aus 475 BGB, betrifft allerdings nur den Verbrauchsgüterkauf. Sie als
Unternehmer können sich auf diesen Schutz nicht berufen – auch dann nicht, wenn Sie kein Kaufmann sind. Darum sollten Sie alle Gewährleistungsklauseln, die Ihnen Ihre Lieferanten und Verkäufer „unterschieben“, besonders gründlich prüfen.

7: „Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung mangelhaft, darf er nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig“
Lassen Sie sich auf diese Klausel ein, liegt die Entscheidung, wie der Mangel beseitigt werden soll, nicht bei Ihnen, sondern bei Ihrem Vertragspartner. Er wählt aus, ob er die mängelbehaftete Sache umtauscht (Ersatzlieferung) oder repariert (nachbessert), obwohl das von Gesetzes wegen Ihr Recht ist. Nach dem Gesetz hat er zudem nur zwei Nachbesserungsversuche, wohingegen Sie ihm durch das Akzeptieren dieser Klausel unbestimmt viele Versuche einräumen (was noch zumutbar ist, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden). Deshalb: nicht unterschreiben!

Ebenfalls Vorsicht bei dieser Klausel: „Ist die geschuldete Leistung mangelhaft, erfolgt die Nacherfüllung durch Umtausch.“ Danach dürfen Sie keine Nachbesserung verlangen, sondern müssen akzeptieren, eine
neue Sache geliefert zu bekommen.

Fazit:
➤Wenn Sie auf Klauseln  stoßen, die Sie nicht verstehen: Lassen Sie sich deren Bedeutung erklären, oder recherchieren Sie selbst danach.
➤ Sie vermeiden Streit, wenn Sie nur eindeutig formulierte Klauseln akzeptieren.
➤ Sind Sie mit einer Klausel nicht einverstanden, verhandeln Sie darüber. Niemand kann Sie zwingen, sie einfach so zu akzeptieren.

Quelle: www.selbststaendig.com

Vorankündigung von Kontrollen

Bundesweite Aktionstage des Energielabels 2017

Überschrift

In einer abgestimmten Aktion kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden der Länder im Zeitraum vom 18. bis 22. September 2017 in ganz Deutschland die Kennzeichnungspflicht zum Energielabel im Präsenzhandel. Durch zusätzliche Kontrollen im Internet wird auch der Online-Handel in die Aktion mit einbezogen. Das Energielabel versetzt die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage, vor dem Kauf von Produkten auf einfache Weise die wichtigsten Parameter zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen zu vergleichen.

Überprüft werden Haushaltsgeräte und Verbraucherprodukte wie Fernseher, Waschmaschinen, mobile Klimageräte und Reifen. In der geplanten Aktion kontrollieren die Behörden, ob die Händler das Label an den Produkten wie vorgeschrieben gut sichtbar angebracht haben.

Die flächendeckende Überwachungsaktion soll die Wirtschaftsakteure auf die große Bedeutung des Energielabels für eine umweltbewusste Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher sensibilisieren.

Die Durchführung der Aktion erfolgt in Hessen durch die Hessische Eichdirektion. 

Quelle:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel.: +49 (611) 815 2445
Fax: +49 (611) 32 717 2445
www.wirtschaft.hessen.de

www.energieland.hessen.de

 

Webseite - Rechtsfalle sicher umschiffen

Überschrift

Wenn Sie eine Webseite haben (und welches Unternehmen hat heute keine?), interessieren sich nicht nur Ihre Kunden dafür, sondern sehr gerne auch Abmahnvereine und Konkurrenten. Jetzt noch mehr als zuvor. Denn das
Oberlandesgericht Frankfurt hat mit seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 14.3.2017 entschieden: Schon kleine Verstöße gegen die gesetzliche Impressumspflicht stellen einen „spürbaren“ Wettbewerbsverstoß dar und
können deshalb kostenpflichtig abgemahnt werden (Urteil vom 14.3.2017, Az. 6 U 44/16). Nicht selten kostet das schnell mal 1.500 €. Geld, das Sie sich sparen können – mit den folgenden Tipps.

Impressumspflicht, was heißt das?

Wer eine gewerbliche Internetseite hat, muss dort bestimmte Pflichtangaben machen – im sogenannten Impressum.

Die folgenden Angaben gehören hinein:

➤ der Name (mindestens ein ausgeschriebener Vorname und Nachname)
➤ die Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort)
Achtung: Nennen Sie hier Ihre Adresse, ein Postfach reicht nicht aus!
➤ Kontaktdaten, die eine schnelle und direkte Kontaktaufnahme ermöglichen, d. h. in der Regel Telefon, wenn vorhanden Fax und eine E-Mail-Adresse
➤ die Umsatzsteueridentifikationsnummer
und
➤ die Wirtschafts-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)

Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) oder Personengesellschaften (z. B. GbR)
muss zusätzlich aufgenommen werden:
➤ die Firmenbezeichnung
➤ die Rechtsform, z. B. GmbH, GbR, AG
➤ der Name des Vertretungsberechtigten
(mindestens ein ausgeschriebener Vorname und Nachname)
➤ der Sitz des Unternehmens

Beispiel:
Mustermann GmbH
Musterstraße 7
98765 Musterstadt
Tel.: 01234/567891
E-Mail: info@mustermann-gmbh.de

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Maximilian Mustermann

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HR 12345678
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 11111111111



EMPFEHLUNG:
Prüfen Sie jetzt anhand des Beispiels und der oben aufgezählten Pflichtangaben, ob Ihr Impressum vollständig ist. Wenn nicht, korrigieren Sie es umgehend, damit Ihnen kein Wettbewerber eine kostenpflichtige Abmahnung schickt.
Abmahnung heißt: Der Konkurrent (oder auch ein Wettbewerbsverein) macht Sie auf Ihren Fehler aufmerksam, verlangt eine schriftliche Erklärung, dass Sie den Fehler sofort abstellen, und verpflichtet Sie, im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe (in der Regel ab 5.000 €) zu
zahlen. Natürlich kostet auch die Abmahnung Geld: Hat der Abmahnende einen Anwalt beauftragt, müssen Sie dessen Kosten, in der Regel um die 250 €, zahlen. Das Geld können Sie sparen, wenn Sie jetzt Ihr Impressum auf der Internetseite auf Vollständigkeit hin überprüfen und ggf. anpassen.

Und wie sieht es mit Ihrer gedruckten Werbung aus?
Strittig war bislang, ob auch Werbeprospekte und andere gedruckte Werbung (sogenannte Printwerbung) ein Impressum braucht, wenn Sie in der Werbung auf Ihre Internetseite, also beispielsweise Ihre Shop-Seite, verweisen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich nun mit dieser Frage befasst.
Tenor des Urteils: Ist erkennbar, wer wirbt, und ist das Impressum auf der Internetseite in Ordnung, reicht das wohl aus (Beschluss vom 30.3.2017, Rechtssache: C-146/16). Der EuGH betont aber, dass es „auf den Einzelfall“ ankommt.

EMPFEHLUNG:
Wenn es eben geht, geben Sie auch in Ihrer Werbung die oben genannten Pflichtangaben an. Damit sind Sie vor teuren Abmahnungen bestens geschützt – vor allem, wenn Sie auch daran denken, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Um sicher zu gehen, binden Sie die Angaben deshalb in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, ein und benennen Sie diesen Menüpunkt mit „Impressum“.

Quelle: selbstständig heute 10/2017

Zuzahlungen zum Firmenwagen

Geldwerten Vorteil mindern!

Neue Urteile des BFH - Nachteile verringert!

Zahlreiche Arbeitnehmer erhalten in Deutschland neben dem Barlohn auch zu versteuernde Sachbezüge. Nicht selten ist dies ein Firmenwagen, den der Arbeitnehmer auch für private Zwecke nutzen darf. Obwohl es sich dabei um ein beliebtes Modell handelt, waren bisher auch Nachteile damit verbunden. So konnte beispielsweise der Mitarbeiter privat getragene Kraftstoffkosten, trotz Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Fahrzeugs, nicht steuerlich berücksichtigen. Auf der anderen Seite kann es nicht Sache des Arbeitgebers sein, dass er für seinen Mitarbeiter hohe Kraftstoffkosten übernimmt, wenn dieser den Firmenwagen für private Urlaubsreisen nutzt.


Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei aktuellen Urteilen die steuerliche Berücksichtigung von durch den Arbeitnehmer getragenen Kraftstoffkosten ermöglicht: Unter dem Aktenzeichen VI R 2/15 stellt der BFH klar, dass die Übernahme von Kraftstoffkosten den Wert des geldwerten Vorteils bei Anwendung der Einprozentregelung vermindert. Ebenso kommt es zu einer Minderung des geldwerten Vorteils, wenn dieser mittels Fahrtenbuchmethode (Az.: VI R 49/14) errechnet wird.


Im Ergebnis muss der Arbeitgeber nicht mehr über die Maßen belastet werden, nur weil der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch zur Europarundreise mit der Familie oder für anderweitige kilometerträchtige Privataktivitäten nutzt. Dabei führen die Entscheidungen sogar zu einer Win-win-Situation. Der Mitarbeiter trägt nun zwar (einen Teil) seiner privat veranlassten Kfz-Kosten, kann diese Belastung aber abmildern, weil die dadurch bedingte Minderung des geldwerten Vorteils auch die Lohnsteuer und die Sozialversicherung senkt. In Form des Arbeitgebersozialversicherungsanteils spart der Chef (neben den privaten Kfz-Kosten des Arbeitnehmers) insoweit auch an seinem Obolus zur Sozialversicherung.


Alles in allem ist die Minderung des geldwerten Vorteils nicht auf die Übernahme von Kraftstoffkosten oder anderen individuellen Kfz-Kosten begrenzt. Auch pauschale Zuzahlungen für die Privatnutzung - vollkommen unabhängig davon, ob ein bestimmter Betrag je Privatkilometer oder ein monatlich gleichbleibender Betrag gezahlt wird - mindern den geldwerten Vorteil aus der Kfz-überlassung.


Last, not least ist auch eine Zuzahlung des Mitarbeiters zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs denkbar. Auch diese würde zu einer Minderung des geldwerten Vorteils im Zahlungsjahr führen. Ist die Zuzahlung höher als der geldwerte Vorteil in diesem Jahr, kann der Restbetrag sogar noch in Folgejahren mindernd angesetzt werden.
Unter dem Strich sind mit der neuen Rechtsprechung zahlreiche steuerliche Möglichkeiten gegeben, die finanzielle Belastung, die ein Firmenwagen mit sich bringt, den der Mitarbeiter über weite Strecken privat nutzt, auch auf diesen zu übertragen.

Quelle: handelsjournal 07/08.2017



Bundestag beschließt Verbot von Zahlartgebühren

Gebühren verboten

Bundestag beschließt Verbot von Zahlartgebühren

Die Erhebung von Gebühren für die Wahl bestimmter Zahlungsarten ist zwar reguliert, aber grundsätzlich möglich. Der Deutsche Bundestag hat am 01. Juni 2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ und darin ein Verbot für die Erhebung von Gebühren für bestimmte Zahlungsarten beschlossen.

In Zukunft dürfen daher keine Gebühren erhoben werden, wenn der Kunde per Karte, Lastschrift oder Überweisung zahlen will. Außerdem wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit 150 Euro auf 50 Euro gesenkt, und es wird ihnen erleichtert, Fehlüberweisungen zurückzuholen.

Händler, die aktuell Gebühren auf Zahlungen z. B. per Kreditkarte erheben, werden ihre Preiskalkulation daher anpassen müssen. Denn diese zusätzlichen Einnahmen, mit denen die Kosten gedeckt werden, die beim Dienstleister anfallen, werden in Zukunft wegbrechen.

Wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin für die genannten Zahlungsarten zusätzliche Gebühren verlangt, muss mit Abmahnungen rechnen. Darüber hinaus kann der Kunde diese zusätzlichen Gebühren zurückverlangen, wenn er sie bei der Bestellung bezahlt hat, oder er könnte eine Beschwerde richten. Weitere Informationen erhalten Sie über unser Merkblatt "Neue Informationspflichten für Online-Anbieter nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)".

Das Gesetz wird allerdings nicht sofort, sondern erst zum 13. Januar 2018 in Kraft treten, so dass Händler und Zahlungsdienstleister noch Zeit haben, ihre Preis- und Angebotsmodelle umzustellen. Neben der Anpassung der Preismodelle ist auch die Anpassung der Texte im Online-Shop zwingend erforderlich, um eine Abmahnung nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen zu vermeiden.

Quelle: https: ihk-kassel.de

Vorsicht bei Überstunden-Anordnung!

Abrechnung von Überstunden

Pauschale Überstunden können teuer werden

Die Wirtschaft brummt, ist den Medien zu entnehmen. Aktuell ist sogar die Inflationsrate in der Euro-Zone wieder auf 1,4 % gefallen. Noch nie zuvor waren derart viele Stellen unbesetzt wie aktuell. Der Druck liegt bei den Unternehmen, die kaum neue qualifizierte Mitarbeiter finden. Das Geld liegt also mehr oder weniger auf der Straße, wenn nur genügend Menschen mitmachen würden, um die Chancen zu ergreifen. Schön: doch wie können Sie das Problem konkret lösen?
Es liegt nahe, dass mehr und mehr Überstunden anfallen oder auch verordnet werden. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber rennen dabei aber in teure Fallen.  

In vielen Arbeitsverträgen nehmen Unternehmen Regelungen zu pauschalen Überstundenvergütungen auf, die sich als teurer Bumerang erweisen können. „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“, heißt es so oder ähnlich. Die Formulierung ist dabei eine Falle, weil sie viel zu schwammig ausfällt.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass Sie festlegen müssen, wie viele Überstunden maximal anfallen werden (Az. 5 AZR 765/10). Da hilft es auch nicht, solche Floskeln wie „übliche Überstunden“ oder „in angemessenem Rahmen“ aufzunehmen. Demgegenüber müssten Sie beispielsweise schreiben: „x Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten“. So jedenfalls will es das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 19 Sa 1720/11).
Sofern Sie allerdings einen Betrieb führen, bei dem Tarifverträge gelten, sind auch solche individuellen Vereinbarungen hinfällig. Diese gehen vor. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass Sie die tarifvertraglichen Regelungen genau kennen sollten und, sofern es hier für Sie keine wirksamen Passagen gibt, im Zweifel konkret formulieren, wie viele Überstunden „abgegolten“ sein sollen.

Übertarifliche Bezahlung: Andere Regelungen

Anders liegt der Fall, wenn Sie übertariflich zahlen oder bezahlt werden. Dann sind die Überstunden oft per Vertrag abgegolten. Dies hält dann auch vor Gericht. Die Grenze, an der sich hilfsweise ermessen lässt, ob Sie übertariflich zahlen oder der Arbeitnehmer zu „Gutverdienern“ gehört, ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung.
In den sogenannten alten Ländern liegt diese Grenze bei 76.200 Euro, in den neuen Ländern bei 68.400 Euro jährlichem Bruttogehalt. Das bedeutet für Arbeitgeber auch, dass es günstiger sein kann, etwas mehr Gehalt zu zahlen, als einzelne Überstunden vergüten zu müssen. Hier dürfte es sich bei Gehältern von mehr als 5.000 Euro monatlich (in den alten Ländern) lohnen, genau nachzurechnen. Alternativ können Sie das Gehalt auch auf niedrigerem Niveau belassen, sollten jedoch bei der Anzahl der verordneten Überstunden exakt bleiben.

Quelle: Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“

 

„Ende der Umsonstkultur“

Gebühren fürs Geldabheben werden zur Regel

Banken erhöhen Gebühren

Immer mehr Banken erheben Gebühren fürs Geldabheben. Der Trend dürfte sich fortsetzen: Die Bundesbank rechnet mit einem Ende der kostenlosen Automatennutzung. Verbraucherschützer warnen vor Gebühren von bis zu 9,90 Euro.

Düsseldorf:
Es war der Aufreger der vergangenen Tage: Rund 40 von 400 deutschen Sparkassen verlangen – je nach Kontomodell – Gebühren fürs Geldabheben. Und auch bei den Volksbanken drohen für immer mehr Kunden Entgelte am Automaten. Laut dem Internet-Finanzportal biallo.de haben bereits mehr als 150 von rund 1.000 deutschen Genossenschaftsbanken Kontomodelle mit Automatengebühren eingeführt.
Viele Bankkunden sind verunsichert. So hatte Sparkassen-Präsident Georg Fahrenschon noch im Herbst gegenüber der „Bild“-Zeitung erklärt: „Abhebungen an unseren Geldautomaten sind für Sparkassenkunden kostenlos – und das wird auch so bleiben.“ Jetzt muss sein Verband zurückrudern. Auf Twitter erklärt der Deutsche Sparkassen- und Giroverband: „Je nach Kontomodell können bei einzelnen (Sparkassen) Entgelte bei Überschreitung einer (bestimmten) Anzahl an Buchungsvorgängen entstehen.“ Das wiederum geht bei günstigen Kontomodellen sehr schnell.
Der Bundesverband der Genossenschaftsbanken BVR verteidigte die Abhebegebühren am Montag gegenüber dem Handelsblatt: „Banken bieten unterschiedliche Kontomodelle an. Für Kunden, die sich bewusst für ein preiswertes Kontomodell entschieden haben, das zum Beispiel ein monatliches Limit an Freiabhebungen am Geldautomaten vorsieht, kann diese Entscheidung durchaus lohnend sein.“

Beobachter glauben, dass Gebühren fürs Geldabheben in Deutschland von der Ausnahme zur Regel werden könnten. So rechnet Bundesbank-Vorstand Andreas Dombret mit steigenden Bankgebühren. „Wir sehen ein Ende der Umsonstkultur“, sagte er der Zeitung „Die Welt“, gibt aber zu bedenken: „Allerdings müssen diese Produkte auch attraktiv sein, sonst werden Banken und Sparkassen dafür diese Preise nicht am Markt durchsetzen können“.
Ursprünglich hätten die Banken und Sparkassen an den Kundenguthaben Geld verdient – allein durch die Unterschiede zwischen kurz- und langfristigen Zinsen. Doch das sei heute nicht mehr möglich: „Der Bankensektor kann da nur Kosten senken oder Provisionen und Gebühren erhöhen“, sagte Dombret, im Bundesbank-Vorstand für die Bankenaufsicht zuständig. Ob die Gebühren mit steigenden Zinsen auch wieder verschwinden würden, sei offen. „Das ist eine Frage des Wettbewerbs.“
Die deutsche Finanzaufsicht Bafin hat höhere Gebühren gegenüber dem Handelsblatt schon befürwortet: „Über Girokonten, Depots oder Kreditkarten zum Nulltarif mögen sich Kunden freuen. Mangels alternativer Ertragsquellen lässt sich dieses Angebot aber nicht auf die Dauer aufrechterhalten“, urteilte Bafin-Präsident Felix Hufeld bereits Ende vergangenen Jahres.

Quelle: Handelsblatt 05.04.2017