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2023

2024: Mindestlohn, Minijobgrenze: Was ändert sich?

Minijobgrenze an Mindestlohn gekoppelt

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn in Deutschland. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijobs.

Der gesetzliche Mindestlohn liegt derzeit bei 12 Euro je Stunde. Ab dem 1. Januar 2024 wird er auf 12,41 Euro erhöht.


Aufgepasst: Aus Midijob wird Minijob

Bisher lag bei einem Verdienst von 538 Euro ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor. Zum 1. Januar 2024 steigt die Verdienstgrenze im Minijob auf diesen Betrag.

2024: Gesetzliche Änderungen/Grenzwerte

Insolvenzgeldumlage, Künstlersozialabgabe, Schwerbehindertenausgleichsabgabe

Was ändert sich 2024?

Folgende Änderungen stehen in 2024 an:

Betriebsveranstaltungen:

  • Anhebung des Freibetrages für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 EUR auf 150 EUR (§19 Abs. 1 S.1 Nr 1a EStG)

Mindestlohnanpassung:
Das Bundeskabinett hat am 15.11.23 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen:

  • Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2024 auf 12,41 EUR je Zeitstunde angehoben
    (in einem weiteren Schritt steigt er zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR)

Dadurch ändert sich auch die Obergrenze für geringfügige Beschäftigungen.

Minijobgrenze/Midijobuntergrenze:

  • Obergrenze für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer: 538 EUR
    Übergangsbereich (Midijob) liegt somit zwischen 538,01 EUR und 2000 EUR

Ausbildungsvergütung - Mindestvergütung ab 2024 für AZUBIS:
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S.1 BBiG beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 begonnen wird:

  • im 1. Ausbildungsjahr: 649 EUR
  • im 2. Ausbildungsjahr: 766 EUR
  • im 3. Ausbildungsjahr: 876 EUR
  • im 4. Ausbildungsjahr: 909 EUR

Insolvenzgeldumlage:
Es liegt ein Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld (InsoGeldFestV) 2024 vor.
Der Bundesrat muss der InsoGeldFestV noch zustimmen.

  • Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nr. 1 SGB III auf 0,06 % festgesetzt.

Pflegestudiumstärkungsgesetz:
Nach einem Entwurf eines Pflegestudiumstärkungsgesetz wird eine Änderung des § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) vorgesehen:

  • Erhöhung der Kinderkrankentage ab 01.01.2024 auf 15 Tage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende; längsten für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende

Künstlersozialabgabe:
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) wurde am 08.09.2023 im BGBI. veröffentlicht und tritt ab 01.01.2024 in Kraft.

  • Der Prozentsatz der KSA beträgt in 2024: 5,0 %

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe:
Bislang wird für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplat eine Ausgleichsabgabe fällig:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3-5 %
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 %
  • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
  • NEU: 720 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Regionalisierungsgesetz:
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetz wurde am 24.04.2023 im BGBI. veröffentlicht:

  • Einführung eines deutschlandweit gültigen Nahverkehrstickets zum Einführungspreis von 49 EUR pro Monat im monatlich kündbaren digitalen Abonnement
  • Das Deutschlandticket gilt ab 01.05.2023

Sozialversicherung:
Am 17.11.2023 wurde die Bekanntmachung im BGBI veröffentlicht:

  • Rentenversicherungsbeitragssatz:
    in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,6 %
    (Rentenversicherungsbeitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,7)
  • Krankenkassenbeitragssatz:
    Der allgemeine Beitragssatz liegt aktuell bei 14,6 Prozent, wird in 2024 aber steigen.
  • Krankenkassenzusatzbeitrag:
    Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse wird 2024 von 1,6 auf 1,7 Prozent steigen.
  • Arbeitslosenversicherung:
    Laut Gesetz beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent. Für die Zeit vom Januar 2020 bis Ende 2022 wurde der Beitragssatz per Verordnung befristet auf 2,4 Prozent festgelegt. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz wieder 2,6 Prozent. Dabei wird es auch 2024 bleiben
  • Soziale Pflegeversicherung (SPV):
    Hier wurden die Beiträge bereits zum 1. Juli 2023 erhöht. Der SPV-Beitragssatz stieg von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent)
Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 Euro im Monat 9.200 Euro im Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung 45.358 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 Euro im Monat 3.465 Euro im Monat

 

Meldepflicht von Plattformbetreibern (wie eBay, Airbnb, MyHammer)

Verkaufsdaten der Nutzer müssen an die Finanzbehörden gemeldet werden!

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024

Für Zeiträume ab dem 1.1.2023 müssen Online-Plattformbetreiber wie z.B. eBay, Airbnb oder auch MyHammer den Finanzbehörden Verkaufsdaten melden, die deren Nutzer dort erzielen, unabhängig davon, ob die Nutzer privat oder gewerblich handeln.

Die Meldepflicht der Plattformbetreiber umfasst bei natürlichen Personen diverse Daten wie bspw. Vor- und Nachname, Anschrift, Steuer-ID, Ust-ID (falls vorhanden), Geburtsdatum, die im Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sowie die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Die Meldepflicht greift u.a. beim Verkauf von Waren, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mehr als 2.000 € umgesetzt werden, bei der Vermietung von Immobilien, wenn auf derselben Plattform nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate pro Kalenderjahr geschaltet wurden, sowie bei der Erbringung persönlicher Dienstleistungen ab dem ersten Inserat.

Hinweis: Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 ist von den Plattformbetreibern zum 31.1.2024 abzugeben. Ob Sie als Plattform-Nutzer steuerlichen Pflichten unterliegen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass neben Einkommensteuern auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer anfallen können.

2023: KMU-Förderprogramm für Unternehmensberatungen wird fortgeführt

KMU werden weiterhin gefördert!

Beratungsbedarf fördern lassen!

Die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde mit einer neuen Richtlinie zum 1. Januar 2023 fortgesetzt.

Details entnehmen Sie anliegendem Dokument.