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2020

Gesetz für fairen Wettbewerb und gegen Abmahnunwesen ist in Kraft getreten

Abmahnwesen

Abmahnwesen - Neues Gesetz in Kraft

Das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist in weiten Teilen am 02.12.2020 in Kraft getreten. Bisher sind gesetzgeberische Bemühungen, das Abmahnunwesen zu drosseln, allerdings meist ins Leere gelaufen. Das Gesetz macht auch für DSGVO-Abmahnungen gegenüber KMU Einschränkungen. Hier ein Überblick über die Neuregelungen.

Das Gesetz enthält zahlreiche neue Regelungen; im Folgenden sollen einige für die Praxis besonders relevanten Neuerungen dargestellt werden:

Verschärfung der Anforderungen an die Aktivlegitimation

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes sind Mitbewerber nur noch dann berechtigt, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Verlangt wird also ein tatsächliches Konkurrenzverhältnis zum abgemahnten Wettbewerber. Durch diese Regelung wird solchen Unternehmen die Aktivlegitimation entzogen, die tatsächlich nicht am Markt teilnehmen und es nur darauf angelegt haben, kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen. 

Beispiel: Eröffnet also bspw. jemand einen Onlineshop mit Fantasieangeboten, nur um künstlich ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen, dann berechtigt ihn dies künftig nicht, der vermeintlichen Konkurrenz eine Abmahnung zu erteilen.

Dies ist grundsätzlich ein begrüßenswertes Anliegen des Gesetzgebers. Allerdings sind Schwierigkeiten bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „nicht unerheblich“ vorprogrammiert. Zudem fragt sich, wie im Zweifel der Nachweis erbracht werden soll, dass ein Mitbewerber tatsächlich in nicht unerheblichem Maße am Markt teilnimmt. Gerade Startup Unternehmen, die den Markt erst erforschen, dürfte der erforderliche Nachweis Probleme bereiten.

Einschränkung bei Aktivlegitimation von Wirtschaftsverbänden ab 01.12.2021

Darüber hinaus sind nach dem neuen Gesetz Wirtschaftsverbände nur noch unter der Voraussetzung aktivlegitimiert, dass sie in einer Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Eintragung in der besagten Liste soll durch das Bundesamt für Justiz erfolgen, das objektive Kriterien zugrunde legt, wie

die Mindestanzahl von 75 Unternehmen, die dem Verein als Mitglieder angehören müssen,
und den Umstand, dass die Tätigkeit des Vereins nicht primär darauf gerichtet sein darf, Einnahmen aus den Abmahnungen zu erzielen.

Wichtig: Diese Neuregelung bezüglich der Klagebefugnis der Wirtschaftsverbände und sonstigen anspruchsberechtigten Stellen tritt abweichend vom übrigen Gesetz erst am 01.12.2021 in Kraft. Durch diese Übergangsfrist soll den Wirtschaftsvereinen die Möglichkeit eröffnet werden, sich in die Liste eintragen zu lassen, ohne sofort die Klagebefugnis zu verlieren.

Ziel der UWG-Neuregelung: Abmahntätigkeit von Verbänden zur Gewinnerzielung unterbinden

Ziel des Gesetzes ist es, der Abmahntätigkeit von Verbänden einen Riegel vorzuschieben, die in bloßer Gewinnerzielungsabsicht und mit fraglichen Mitgliederlisten Abmahnungen verschickt haben. Übersehen hat der Gesetzgeber aber, dass es diverse kleine Verbände mit wenigen Mitgliedern gibt, die auf seriöse Art und Weise im Interesse der Verbraucher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgen.

Diesen Verbänden wird eine weitere Tätigkeit durch das Gesetz erschwert, da sie mitunter die erforderliche Mitgliederzahl von 75 Unternehmen nicht erreichen. Das bislang in § 8 UWG vorgesehene, durchaus sachgerechte Kriterium, dass ein Verband nur bei Branchenbezug zur Abmahnung berechtigt ist, entfällt jedoch künftig. Es fragt sich daher, ob der Gesetzgeber sein Ziel, nicht seriösen Verbänden durch das Erfordernis der Listenzugehörigkeit das Handwerk zu legen, tatsächlich erreicht.

Unzulässigkeit missbräuchlicher Abmahnungen

Bei missbräuchlichen Abmahnungen bestanden schon nach bisheriger Gesetzeslage gemäß § 8 Abs. 4 UWG keine Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung. Durch die Einführung von Regelbeispielen wollte der Gesetzgeber nun konkretisieren, was nach bisheriger Rechtsprechung unter einer missbräuchlichen Abmahnung zu verstehen ist. So soll beispielsweise bei einem unangemessen hoch angesetzten Gegenstandswert ein Missbrauch vorliegen.

Angesichts der Tatsache, dass die Streitwerte in Wettbewerbssachen von den Gerichten unterschiedlich hoch angesetzt werden, stellt sich jedoch die berechtigte Frage, wann von einer Unangemessenheit im Sinne der Vorschrift auszugehen ist.

Des Weiteren wird ein missbräuchliches Verhalten angenommen, wenn die Vertragsstrafe erheblich überhöht vereinbart oder gefordert wird. Auch hier ist fraglich, ab welcher Höhe die Erheblichkeitsschwelle überschritten sein soll.

Als weiteres Regelbeispiel für missbräuchliche Abmahnungen ist im Gesetz der Fall aufgeführt, dass ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht. Dadurch soll die massenhafte Versendung von Abmahnungen unterbunden werden. Aber auch hier fragt sich, ab wann von einer erheblichen Anzahl auszugehen ist.

Gelingt es einem Betroffenen trotz der im Gesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe nachzuweisen, dass er sich einer missbräuchlichen Abmahnung ausgesetzt sah, dann hat er gemäß § 8 Abs. 3 des neuen Gesetzes einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen, notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs

In zwei Fällen stehen dem Abmahnenden künftig kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, also regelmäßig der entstandenen Anwaltskosten zu. Ferner kann ein Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung in diesen Fällen kein Vertragsstrafeversprechen verlangen.

Dies betrifft zunächst Abmahnungen, die sich auf Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien beziehen.
Die zweite Ausnahme betrifft Abmahnungen von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen .

Durch diese Regelung sollen die betreffenden Unternehmen wohl vor einer befürchteten Abmahnwelle durch die DSGVO (→ Abmahnungen wegen DSGVO) geschützt werden. Tatsächlich ist es bislang zu einer solchen Abmahnwelle nicht gekommen. Durch die geplante Regelung legt der Gesetzgeber aber indirekt fest, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnfähig sind. Steht also zu befürchten, dass Wettbewerber das neue Gesetz gerade zum Anlass nehmen, künftig auch DSGVO Verstöße abzumahnen.

Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes

Da Wettbewerbsverstöße oftmals im Internet begangen werden und die online veröffentlichten Inhalte an jedem beliebigen Ort zur Kenntnis genommen werden können, ergibt sich nach bisher geltender Gesetzeslage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung an nahezu jedem Ort. Abmahnende konnten sich also aussuchen, vor welchem Gericht sie Klage erheben. Dies führte oftmals dazu, dass sich die Abmahnenden ein bestimmtes Gericht aussuchen, das bekanntermaßen ihre Rechtsauffassung teilt.

Auch dieser Praxis soll das Gesetz nun einen Riegel vorschieben, indem der sog. fliegende Gerichtsstand abgeschafft wird. Den Betroffenen, die mit einer Abmahnung konfrontiert sind, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, soll die Rechtsverteidigung nicht dadurch erschwert werden, das gezielt bei einem weit entfernten, bestimmten Gericht Klage erhoben wird. Vielmehr ist künftig das Gericht am Wohnort bzw. dem Geschäftssitz des Abgemahnten zuständig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt.

Ob nun künftig alle örtlich zuständigen Gerichte sich mit Wettbewerbssachen befassen oder die Landesregierungen von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Zuständigkeit für Wettbewerbssachen an bestimmten Gerichten zu konzentrieren, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz ist abgesehen von den Regelungen zur Klagebefugnis nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 2.12.2020 in Kraft getreten.

Hintergrund:

Das Geschäft mit der Abmahnung ist ein altes Thema, das schwer in den Griff zu bekommen ist. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber u.a. zum Zweck der Eindämmung einer überbordenden Abmahn-Industrie im Oktober 2013 eine Deckelung der Anwaltskosten im Gesetz für bestimmte Fallkonstellationen eingeführt → Gesetz gegen Abmahnmissbrauch.

Die Crux: Zwar ist der Bedarf an einem Zügeln unseriöse Praktiken Abmahnwesen mit Händen zu greifen. Eine Überregulierung, die nicht nur schwarze Schafe behindert, droht aber auch die Rechtsverfolgung oder rechtmäßig Aktivitäten in diesen Bereichen zu erschweren.

Kriterien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen

Werden überhöhte Abmahngebühren gefordert ?
Ist die Vertragsstrafe überhöht?
Ist die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig?
Ist die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß unter Wegfall der Figur des Fortsetzungszusammenhanges gebildet?
Steht die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden, mahnt das Unternehmen also mehr ab als seinem eigentlichen Geschäft nachzugehen?
Arbeitet ein Anwalt in eigener Regie?
Handelt es sich um einen sogenannter Vielfachabmahner?

Quelle: www.haufe.de/recht

GEMA Gebühren - Gutschrift für Zeiten der Geschäftsschließung

Gutschrift – Beantragung ab Mitte September möglich

Konjunkturpaket

GEMA-Corona-Gutschriften – Beantragung ab Mitte September möglich

GEMA-Vergütungen für den Zeitraum, in dem Einzelhandelsbetriebe aufgrund behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie schließen mussten, entfallen. Wie wir Ihnen mit Schreiben vom 30.03.2020 mitgeteilt hatten, wird die GEMA den Unternehmen, bei denen davon abweichend GEMA-Vergütungen eingezogen wurden, diese Beträge erstatten bzw. gutschreiben. 
 
Die GEMA hat zwischenzeitlich die Details im Zusammenhang mit der konkreten Abwicklung geklärt. Erfreulicherweise wird auch eine anteilige Erstattung gewährt, wenn ein Betrieb wegen der 800 -qm-Regeln nicht vollständig geöffnet werden konnte. 
 
Voraussetzung für eine Gutschrift bzw. Rückerstattung ist allerdings eine individuelle Mitteilung des Einzelhändler im Hinblick auf seine konkreten Betriebsschließungszeiten. Die für die Erstattung/Gutschrift erforderliche Information der GEMA soll über das GEMA-Onlineportal ( www.gema.de/portal ) ab Mitte September abgewickelt werden. Hierzu muss sich der Einzelhändler unter seinem Profil einloggen. Falls er noch kein Profil hat, muss ein solches angelegt werden. Im Portal findet der Einzelhändler die Kachel „Schließung von Betrieben“, unter der er seine Kundennummer sowie einen speziellen Code eingeben muss, um danach seine individuellen Schließzeiten (frühestens ab dem 16.3.2020) und eine Bankverbindung für ggf. nötige Rückzahlungen eintragen zu können.
 
Der spezielle Code wird den Musiknutzern von der GEMA voraussichtlich Mitte September per Post zugesandt. Sollte ein Kunde das GEMA-Schreiben mit dem Code nicht erhalten haben, kann er den Code im Portal anfordern und damit den postalischen Versand desselben auslösen.
 
Nach Anklicken von „Schließung mitteilen“ kann der Schließungszeitraum für den ausgewählten Nutzungsort eingegeben werden. Hierbei wird zwischen „vollständiger Schließung“ und „teilweiser Schließung“ unterschieden. Eine „teilweise Schließung“ liegt vor, wenn nur ein Teil des Betriebes aufgrund von behördlichen Anordnungen geöffnet werden durfte (z.B. 800- qm-Regelung). Hier muss der Kunde zusätzlich zu den Schließzeiten angeben, wie groß die Gesamtfläche seines Betriebes ist und wie groß die geöffnete Fläche war. Bei einer teilweisen Schließung werden unabhängig von den benötigten Tarifmerkmalen immer die Quadratmeter abgefragt. Der Kunde hat die Möglichkeit, über das „Bemerkungsfeld“ weiteren Informationen anzugeben.
 
Die Gutschriftenaktion ist so einfach und effizient wie möglich aufgebaut. Die GEMA verzichtet bewusst auf komplizierte Nachweispflichten.
 
Soweit Musiknutzer eine Rechnung von der GEMA für den Schließungszeitraum erhalten haben, war dies leider unvermeidlich und technisch erforderlich, da diese Rechnungen i.d.R. auch für einen Zeitraum gelten, in dem der Betrieb bereits wieder geöffnet hatte. In diesen Fällen sollten die Musiknutzer, um Mahnungen zu vermeiden, die GEMA-Rechnungen bezahlen. Ab Mitte September können der GEMA dann im o. g. Verfahren die Schließungszeiten angeben werden, um im Anschluss entsprechende Gutschriften oder Rücküberweisungen zu erhalten.

Quelle: Einzelhandelsverband Hessen-Nord e.V.

Lohnsteuerliche Auswirkungen des Konjunkturpakets

Konjunkturpaket

Corona-Krise: Lohnsteuerliche Folgen des Konjunkturpakets
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet steuerlichen Hilfsmaßnahmen als Ausgleich zur aktuellen Corona-Krise.
Ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen soll Deutschland aus der Krise verhelfen. In jeweiligen Sondersitzungen haben Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2020 das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Was Arbeitgeber und deren Mitarbeiter dazu wissen müssen.

Zentrale Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer. Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sinkt der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent. Daneben sind zahlreiche weitere steuerliche Maßnahmen vorgesehen, die teilweise Auswirkungen beim Lohnsteuerabzug und/oder wichtige Bedeutung für die Steuererklärung von Arbeitnehmern haben.

Konjunkturpaket: Kinderbonus wird mit Kinderfreibetrag verrechnet
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilen im September und Oktober 2020 mit dem Kindergeld, allerdings abweichend vom Entwurf in Teilbeträgen von 200 Euro und 100 Euro. Mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes wird das Kindergeld von den Familienkassen und nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt. Allerdings ist zu beachten, dass in der späteren Einkommensteuererklärung eine Vergleichsrechnung mit dem unveränderten Kinderfreibetrag (seit Jahresbeginn 7.812 Euro) durchgeführt wird. Das führt bei einem Jahreseinkommen ab etwa 80.000 Euro brutto (verheiratet, ein Kind) dazu, dass unterm Strich vom Bonus nichts mehr übrig bleibt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird angehoben
Alleinerziehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bisher 1.908 Euro jährlich (§ 24b EStG). Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse II gebildet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags vorliegen. Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden. Dies geschieht durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 Euro. Der Erhöhungsbetrag kann über einen lohnsteuerlichen Freibetrag geltend gemacht werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG-E). Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Der Freibetrag wird bei den ELStAM und bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. In 2020 wird er nach Antragstellung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt.
Sollte beim Lohnsteuerabzug 2020 kein Freibetrag berücksichtigt werden, erfolgt die steuerliche Entlastung auf jeden Fall über die Einkommensteuerveranlagung.

Elektroautos als Dienstwagen: Förderung wird ausgeweitet
Bei der Bewertung der Privatnutzung für Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird seit Jahresbeginn nur noch ein Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 Prozent vom Listenpreis als geldwerter Vorteil berücksichtigt. Gefördert werden reine Elektrofahrzeuge oder Wasserstofffahrzeuge. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Abschreibungen oder mit diesen vergleichbare Kosten (zum Beispiel Miete oder Leasingkosten) ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen. Mit dem Konjunkturpaket ist die Kaufpreisgrenze auf 60.000 Euro erhöht werden. Die Änderung gilt bereits ab dem 1. Januar 2020 für die Bewertung der privaten Nutzung dieser Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug, kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage beziehungsweise der Abschreibung in Betracht.

Degressive Abschreibung wieder eingeführt
Als steuerlicher Investitionsanreiz ist die sogenannte degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wieder eingeführt worden. Dadurch können sich auch für Arbeitnehmer höhere Abschreibungen als Werbekosten in der Steuererklärung ergeben, zum Beispiel aus der Anschaffung von höherwertigen Arbeitsmitteln. Bis zum Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer dürfen beruflich genutzte Anschaffungen als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter ohnehin sofort abgeschrieben werden.

Gesetz bereits in Kraft
Das beschlossene Gesetz wurde bereits am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2020 I S. 1512).
Quelle: Haufe online-Redaktion

Das gilt bei gleichzeitiger Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit

Für die Art der Leistungsfortzahlung ist es entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Bezuges von Kurzarbeitergeld eingetreten ist.
Kurzarbeit begleitet viele Unternehmen seit Monaten: Der Arbeitnehmer erhält für die Ausfallstunden ein gemindertes Einkommen durch das Kurzarbeitergeld. Besondere Regelungen gelten aber, wenn die Kurzarbeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zusammentrifft.
Im Falle der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer zusätzlich durch eine Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung gehindert sein. Eine solche Arbeitsunfähigkeit soll für Arbeitnehmer keinen finanziellen Vor- oder Nachteil gegenüber einem nicht-arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zur Folge haben.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend für Entgeltfortzahlung
Normalerweise erhält der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht auch im Falle der Kurzarbeit. Für die Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit lediglich Kurzarbeitergeld bekommen hätte, besteht auch im Krankheitsfalle kein Anspruch auf die "normale" Vergütung. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit nur die Vergütung, die ihm ohne Arbeitsunfähigkeit zugeflossen wäre.
Für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit wichtig. Es ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Bezuges von Kurzarbeitergeld begonnen hat.
Kurzarbeitergeld: Beginn der Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges
Eine Arbeitsunfähigkeit beginnt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kalendarisch in dem Kalendermonat vor dem Beginn des Arbeitsausfalls eintritt.
Der Arbeitgeber zahlt für die Stunden, in denen die Arbeit im Falle der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen wäre, Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle. Der Arbeitgeber rechnet diese Leistung mit der Agentur für Arbeit ab.
Beispiel:
Die Kurzarbeit in einem Betrieb beginnt im Juni 2020. Aufgrund von Kurzarbeit sollen bei dem Arbeitnehmer ab 15. Juni 2020 jeweils acht Stunden am Montag und Dienstag ausfallen. Der Arbeitnehmer ist vom 8. Juni bis zum 21. Juni 2020 arbeitsunfähig.
Der Beginn der Kurzarbeit ist der 1. Juni 2020. Entsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten, obwohl der Arbeitnehmer den ersten Ausfalltag erst danach gehabt hätte. Für die jeweils acht Stunden Arbeitsausfall am 15. und 16. Juni 2020 erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu Lasten der Arbeitsagentur. Für die übrigen krankheitsbedingten Ausfallstunden leistet der Arbeitgeber "normale" Entgeltfortzahlung.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld
Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld, hat der betroffene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Stattdessen erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Krankengeld in gleicher Höhe. Dieses Krankengeld wird für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gewährt und ebenfalls vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Beispiel:
Wie oben; allerdings besteht die Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai 2020 bis 21. Juni 2020.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit lag vor dem 1. Juni 2020 und damit vor Beginn des Leistungsbezuges. Für die jeweils acht Stunden Arbeitsausfall am 15. und 16. Juni 2020 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vom Arbeitgeber. Das Krankengeld rechnet der Arbeitgeber mit der Krankenkasse ab.
Zum Zwecke der Beitragsberechnung mindern sich in diesem Fall die Sozialversicherungstage für Juni um zwei auf 28 Tage.

Quelle: Haufe online redaktion – www.haufe.de

Überbrückungshilfe für KMUs

Handelsverband informiert!

Durch Corona entstandene Verluste sollen unter anderem auch mit der sogenannten Überbrückungshilfe kompensiert werden.

Details erfahren Sie >hier<

Gesetzlicher Mindestlohn steigt stufenweise auf 10,45 Euro

Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16% und 7 auf 5%

Mehrwertsteuersenkung - FAQ

Corona - Kurzarbeitergeld und Entschädigungen

Corona - Lohnersatzleistungen

Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit soll künftig auch für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse gelten.

Die rasante Verbreitung des Coronavirus auch in Deutschland führt dazu, dass Menschen an ihrer Arbeit gehindert sind. Das macht es notwendig, sich mit der steuerlichen Behandlung von in Betracht kommenden Lohnersatzleistungen vertraut zu machen.

Neu: Coronavirus: Regelungen zur Kurzarbeit erleichtert

Kurzarbeit ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von derzeit 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Durch kurzfristig beschlossene Gesetzesänderungen ist der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits zum 1. März 2020 erleichtert worden. Es wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld v. 13.3.2020, BGBl 2020 I S. 493). Aktuell sind weitere Verbesserungen des Kurzarbeitergeldes geplant, siehe dazu auch die News Coronavirus: Kurzarbeitergeld.

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ( Sozialschutzpaket II) sieht unter anderem eine Erhöhung in Abhängigkeit von der Dauer der Kurzarbeit vor: 

  • Ab dem 4. Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, um 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden. 
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 Prozent. 
  • Diese Erhöhungen gelten maximal bis zum 31. Dezember 2020.

Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Höhe des Kurzarbeitergeldes abhängig von der (steuerlichen) Kinderzahl

Ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von derzeit 67 Prozent und zukünftig bis zu 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz wird gezahlt für

  • Beschäftigte, die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben (minderjährig oder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr);
  • Beschäftigte, deren Ehegatte / Lebenspartner mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht dauernd getrennt leben.

Für die Entscheidung, ob der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM zugrunde gelegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer 01/2020 v. 27.3.2020). Ist bei dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ein Kinderzähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.

In der Steuerklasse V müssen Beschäftigte hingegen einen Nachweis erbringen, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen Dies kann insbesondere über einen Auszug der ELStAM des Ehegatten / Lebenspartners nachgewiesen werden.

Achtung: Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig, Änderungen geplant

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt ebenso für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet ( BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Es handelt sich insoweit auch nicht um sog. Beihilfen (die aktuell bis zu 1.500 Euro steuerfrei bleiben, vgl. dazu unsere News Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei).

Der Gesetzgeber plant jedoch eine Änderung. Aufgrund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden (neuer § 3 Nr. 28a EStG-E aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)). 

Nach der geplanten Regelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden. 

Mit einer Verabschiedung der Änderungen ist noch in der ersten Jahreshälfte 2020 zu rechnen. 

Neu:  Verdienstausfallentschädigungen

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung zu (§ 56 Abs. 1 IfSG). Für die ersten 6 Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, danach in Höhe des Krankengeldes. 

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderung diese selbst betreuen, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung für den dadurch bedingten Verdienstausfall (§ 56 Abs. 1a IfSG). Die Regelung ist corona-bedingt ins Gesetz aufgenommen worden und bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls. Sie wird für längstens 6 Wochen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. 

Die Entschädigungen nach dem IfSG bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG).

Wenn der Arbeitgeber in Fällen des Infektionsschutzgesetzes Ergänzungszahlungen leistet, die die Entschädigung nach § 56 IfSG übersteigen, sind diese steuerpflichtig. Die Möglichkeit zur Gewährung einer steuerfreien Beihilfe bis zu 1.500 Euro bleibt davon jedoch unberührt (lesen Sie dazu auch die News Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei).

Weitere Informationen zu den möglichen Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen sowie die Möglichkeit, Anträge online zu stellen, finden Sie auf diesem Infoportal.

Coronavirus: zwei mögliche Lohnersatzleistungen

Sowohl Kurzarbeitergeld als auch Entschädigungen nach dem IfSG sind als Lohnersatzleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für betroffene Mitarbeiter darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Arbeitnehmern, die derartige Entschädigungen bezogen haben, unzulässig.

Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt

Aus steuerlicher Sicht ist aber vor allem der Hinweis wichtig, dass derartige Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Auch zukünftig steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG-E aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)). 

Hinweis: Zusätzliche Hygienemaßnahmen führen nicht zu Arbeitslohn

Bei Hygienemaßnahmen im Betrieb im Zusammenhang mit dem Schutz vor Ansteckung handelt es sich regelmäßig um Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die aufgrund des überwiegend betrieblichen Interesses nicht zu Arbeitslohn führen. Ähnliches gilt für vom Arbeitgeber veranlasste Untersuchungen und Tests.

Quelle: Haufe online redaktion – www.haufe.de

Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz

Mitarbeiterkontrolle

Überwachung: Was ist erlaubt?

Was bei der Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist

Das Arbeitsgericht Wesel hat kürzlich die Videoüberwachung von Mitarbeitern zur Kontrolle von Sicherheitsabständen im Unternehmen gestoppt. Welche Maßnahmen der Mitarbeiterüberwachung sind überhaupt rechtlich zulässig?

Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsantrag eines Betriebsrats teilweise stattgegeben. Der Arbeitgeber hatte - ohne den Betriebsrat zu beteiligen - Mitarbeiter per Video überwacht, um die Einhaltung von Sicherheitsabständen zum Schutz vor dem Coronavirus zu kontrollieren.

Mit der Digitalisierung wachsen ständig die Möglichkeiten für Arbeitgeber, Mitarbeiter zu überwachen. Er kann E-Mails oder die Internetnutzung kontrollieren oder die komplette PC-Nutzung mittels Spyware überprüfen. Er kann das Telefon oder Diensthandy überwachen, möglich ist sogar eine Ortungs- oder Bewegungskontrolle. In Grenzen ist eine Mitarbeiterüberwachung auch anerkannt, beispielsweise um Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten festzustellen oder Leistungsverhalten zu beurteilen. Arbeitgeber müssen dabei jedoch immer die geltenden Datenschutzgesetze, die individuellen Rechte der Arbeitnehmer sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten.  

Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz

Bei der Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz kommt es ganz entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber dienstliche oder private Inhalte kontrollieren möchte. Dienstliche E-Mails und dienstlich aufgerufene Internetseiten dürfen nachverfolgt und kontrolliert werden, ebenso wie der Arbeitgeber auch dienstliche Briefpost und andere Arbeitsergebnisse überprüfen kann.

Private E-Mails und Internetnutzung dürfen dagegen grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber inhaltlich kontrolliert werden. Eine Ausnahme besteht nur in Fällen des Straftatverdachts oder Notfällen. Hat der Arbeitgeber dagegen die private Internetnutzung im Unternehmen verboten, darf er die Einhaltung des Verbots auch überwachen und auch private Chats und Mails der Arbeitnehmer kontrollieren, geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hervor. Es empfiehlt sich daher, das Verbot der Privatnutzung und zulässige Kontrollmaßnahmen in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. 

Der Einsatz von "Keyloggern", also Softwareprogrammen, die bei Dienstcomputern ohne Einwilligung des Mitarbeiters Tastatureingaben erfassen und speichern oder Screenshots anfertigen, ist nur erlaubt, wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat oder schwerer arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen besteht.

Kamera: Mitarbeiterüberwachung per Video

Um zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung zulässig ist, muss unterschieden werden, ob der Mitarbeiter von der Überwachung Kenntnis hat oder nicht. Eine offene Kameraüberwachung am Arbeitsplatz ist dann erlaubt, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber im Einzelhandel seine Ware vor Diebstählen schützen will. Die Überwachung darf nach gängiger BAG-Rechtsprechung die Mitarbeiter nicht lediglich schikanieren oder unter Beobachtungsdruck setzen, und sie muss im Einzelfall verhältnismäßig sein (BAG, Urteil v. 14.12.2004, 1 ABR 34/03).

Verdeckt installierte Videokameras darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verwenden, weder um das Eigentum und andere Rechtsgüter des Arbeitgebers präventiv vor unredlichen Arbeitnehmern zu schützen, noch um die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu kontrollieren. In Ausnahmefällen kann eine heimliche Videoüberwachung gerechtfertigt sein – nämlich dann, wenn ein ganz konkreter Verdacht einer Straftat oder anderer schwerer Vertragsverletzung eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz besteht und die Überwachung die einzige Möglichkeit zur Aufklärung ist.

Arbeitsrecht: Wo die Mitarbeiterüberwachung ihre rechtlichen Grenzen findet

Der Arbeitgeber hat bei der Mitarbeiterüberwachung immer die individuellen Rechte von Arbeitnehmern, die Mitbestimmung des Betriebsrats und den Datenschutz zu berücksichtigen. Grundsätzlich verstößt jede Art von Mitarbeiterüberwachung gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung. Ein solcher Grundrechtseingriff muss daher immer verhältnismäßig sein.

Datenschutz und Mitarbeiterüberwachung

Mit der Mitarbeiterüberwachung ist regelmäßig eine Datenverarbeitung verbunden. Für eine zulässige Datenerhebung, insbesondere personenbezogener Daten, ist grundsätzlich ein "Erlaubnisgrund" erforderlich, beispielsweise durch Einwilligung der Mitarbeiter. Das bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet sind, konkret und präzise über die Überwachungsmaßnahmen aufzuklären, zu denen der Mitarbeiter einwilligen muss. Die Erlaubnis kann sich darüber hinaus aus § 26 BDSG bei konkretem Verdacht einer Straftat oder aus anderen spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben. Mehr zum Datenschutz im Betrieb lesen Sie in der News: Grundsätze zum Beschäftigungsdatenschutz im Unternehmen.

Mitarbeiterüberwachung per GPS

Ob durch einen GPS-Peilsender oder durch die Ortung des Diensthandys: Der Aufenthalt des Arbeitnehmers und die entsprechenden Bewegungsdaten sind vielfach geschützt, so durch das Telekommunikationsgesetz, aber auch durch das BDSG. Die Standortdaten von Mitarbeitern dürfen daher nur unter sehr engen Voraussetzungen genutzt werden, beispielsweise mit Einwilligung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber darf sich diese keinesfalls heimlich und ohne Wissen des Arbeitnehmers verschaffen.

Quelle: Haufe online redaktion – www.haufe.de

News Corona Virus : Zwangsurlaub?

Wann Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen können

Zwangsurlaub?

Wann Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen können

Viele Unternehmen haben während der Corona-Krise Arbeitsausfälle und somit ein Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter zeitnah Urlaub nehmen. Das wirft Fragen bei der Urlaubsplanung auf: Darf der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen, indem er Betriebsferien beschließt? Wann ist Zwangsurlaub zulässig?

Aufgrund der Corona-Krise hat Urlaub zurzeit nicht den gleichen Stellenwert wir zuvor. Reisen sind nicht möglich, die Freizeitmöglichkeiten zuhause sind eingeschränkt. Viele Arbeitnehmer würden ihre Urlaubstage daher lieber später im Jahr nehmen. Den Unternehmen ist aber daran gelegen, dass sich der Urlaub gleichmäßig über das Jahr verteilt oder in Zeiten mit geringem Arbeitsanfall genommen wird. Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter deswegen in den Zwangsurlaub schicken? Wer entscheidet über den Urlaubszeitpunkt?

Darf der Arbeitgeber den Urlaub bestimmen?

Die Frage, wer über den Urlaubszeitraum entscheidet, ist in § 7 Abs. 1 BUrlG geregelt. Danach sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Arbeitnehmer ihren Urlaub grundsätzlich eigeninitiativ planen können. Arbeitgeber können daher auch in der Corona-Krise nicht einfach bestimmen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen. Anders sieht es beim Resturlaub aus dem Vorjahr aus, der zu einem Stichtag verfällt. Hier kann der Arbeitgeber einseitig anordnen, den Urlaub zu nehmen. 

Zwangsurlaub: Wann der Arbeitgeber Urlaub anordnen darf

Ansonsten darf der Arbeitgeber Urlaub nur unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 BurlG einseitig anordnen. Dafür müssen dringende betriebliche Belange, die auch in der Festlegung von Betriebsferien liegen können, vorliegen. Grundsätzlich sind es Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Nicht ausreichend für die Anordnung von Zwangsurlaub sind nach allgemeiner Auffassung ein kurzfristiger Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Das sogenannte Betriebsrisiko soll nicht durch einseitige Urlaubsanordnung auf Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen.

Ob der Arbeitgeber wegen erheblicher Betriebseinschränkungen oder sogar einer Betriebsschließung in der Corona-Krise Betriebsferien anordnen darf, ist fraglich. Ohne dringenden betrieblichen Belang führt eine Betriebsschließung oder ein Zwangsurlaub wegen der Corona-Pandemie zum Annahmeverzug des Arbeitgebers.

Betriebsferien und Zwangsurlaub rechtssicher anordnen

Betriebsferien dürfen zudem grundsätzlich nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Üblicherweise sollten sie vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können. Auch wenn Gerichte in der aktuellen Krisensituation möglicherweise auch kürzere Fristen als "angemessen" ansehen, sollten Arbeitgeber sinnvollerweise auf einvernehmliche Lösungen setzen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung muss zudem noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben (siehe unten, Abschnitt "Betriebsferien im Arbeitsrecht: Wie viel Zwangsurlaub ist erlaubt?").

Mitbestimmungspflicht bei Betriebsferien: Betriebsrat hat beim Zwangsurlaub mitzureden

Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer. Hierzu gehört auch die Frage, ob im Betrieb oder in einzelnen Betriebsabteilungen für eine bestimmte Zeit Betriebsferien gemacht werden sollen (BAG, Urteil v. 9.5.1984, 5 AZR 412/81). Betriebsferien sind also mitbestimmungspflichtig.

Betriebsvereinbarung über Betriebsferien

Eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien hat für den Arbeitgeber den großen Vorteil, dass gegenüber den Arbeitnehmern nicht im Einzelfall dringende betriebliche Belange nach § 7 Abs. 1 BUrlG nachgewiesen werden müssen. Betriebe mit Betriebsrat können daher rechtlich unter deutlich leichteren Voraussetzungen als nicht mitbestimmte Betriebe Betriebsferien anordnen.

Betriebsferien im Arbeitsrecht: Wie viel Zwangsurlaub ist erlaubt?

Für die Dauer des Betriebsurlaubs gibt es keine Obergrenze. Bei der Frage, wie viele der Urlaubstage der Arbeitgeber mit "Zwangsurlaub" blockieren darf, gehen die Werte daher auseinander. Im Raum steht nach einem BAG-Urteil eine 3/5-Quote. Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Betriebsurlaubsregelung bei einem Flugzeugbauer. Die vorher angerufene Einigungsstelle hatte 3/5 des (regulären) Jahresurlaubs für Betriebsferien und die restlichen 2/5 für individuellen Urlaub vorgesehen. Das BAG sah diese Aufteilung als "angemessen" an, meinte aber gleichzeitig, dass "auch eine andere Regelung, eine weitergehende Härteklausel, Betriebsferien nur für die Dauer von zwei Wochen u. ä." möglich seien (Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79).

Klar ist nach diesem Grundsatzurteil: Es darf immer nur ein Teil des Urlaubs vom Arbeitgeber verplant werden.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub außerhalb der Betriebsferien nehmen möchte?

Wenn Unternehmen, wie in manchen Branchen üblich, bereits Betriebsferien für dieses Jahr festgelegt haben, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub außerhalb der Betriebsferien nehmen darf. Wenn der Arbeitgeber diesem Wunsch stattgibt (worauf der Arbeitnehmer im Regelfall keinen Anspruch hat), ist damit die Beschäftigungspflicht abbedungen; der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitgeber ihn während der Betriebsferien nicht beschäftigt.

Zwangsurlaub und individueller Urlaub

Mit den Betriebsferien noch nicht abgegoltener Resturlaub ist auf entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit den Betriebsferien zu gewähren, wenn dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen.

Betriebsferien und Urlaubsanspruch

Es ist unzulässig, Arbeitnehmern, die im ablaufenden Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr haben, Betriebsferien "im Vorgriff" auf den Urlaubsanspruch des kommenden Jahres zu gewähren, selbst wenn damit einer Absatzkrise vorgebeugt werden soll. Der Anspruch ist an das jeweilige Urlaubsjahr gebunden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG).

Krankheit während der Betriebsferien

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien, darf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.

Quelle: Haufe online redaktion – www.haufe.de

News Corona Virus : Steuerhilfen

Steuerhilfen für Unternehmen

Steuerhilfen

Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie und weitere Steuerhilfen für Unternehmen

In der Gastronomie soll die Umsatzsteuer auf Speisen ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf 7 Prozent gesenkt werden. Auch bei der Verlustverrechnung gibt es Erleichterungen.

Mit neuen milliardenschweren Hilfen für Arbeitnehmer, Gastronomiebetriebe, Unternehmen und Schulen will die große Koalition die massiven Folgen der Corona-Krise abmildern. Das Kurzarbeitergeld soll erhöht werden, um vor allem für Geringverdiener Einkommensverluste auszugleichen. Zugleich wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert. Die in der Krise besonders belasteten Gastronomiebetriebe bekommen Steuererleichterungen.

Härten abfedern und wirtschaftlicher Wiederaufbau

Darauf verständigten sich am späten Mittwochabend die Spitzen der schwarz-roten Koalition in Berlin. Die Bundesregierung müsse weitere Maßnahmen einleiten, um soziale und wirtschaftliche Härten abzufedern sowie den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu unterstützen, heißt laut es in einem Beschlusspapier. Deutschland habe die Pandemie durch einschneidende Beschränkungen erfolgreich gebremst. Dies habe erhebliche wirtschaftliche und soziale Folgen.

Absehbare Verluste verrechnen

Geplant sind steuerliche Entlastungen für kleine und mittelständische Unternehmen - um Liquidität zu sichern. Konkret geht es um die Verlustverrechnung. Absehbare Verluste für dieses Jahr sollen mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen.

Das soll nach einem Bericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" für maximal 15 Prozent des Gewinns aus 2019 gelten. Außerdem soll maximal 1. Mio EUR (bei Verheirateten maximal 2 Mio. EUR) ausgeglichen werden können. Ausgenommen ist nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Gewerbesteuer - wohl, weil die Kommunen sonst stark strapaziert würden.

Einheitlicher Steuersatz von 7 %

Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, eine Belastung mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Nun soll generell ein Satz von 7 Prozent zur Anwendung kommen. Laut Beschluss gilt dies ab dem 1.7.2020 befristet für ein Jahr.

CSU-Chef Markus Söder sagte, er hätte sich eine längere Dauer für die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie gewünscht. "Es war ein dickes Brett zu bohren und es gab einige harte Brocken", sagte er. Gleichwohl sei er nach dem Verlauf der Verhandlungen zufrieden. "Wir waren der festen Überzeugung von Anfang, dass die Mehrwertsteuer der richtige Weg ist, weil es ein Anreizsystem ist, weil es ein Durchstart-System ist." In Summe bedeute die Steuersenkung eine Entlastung von 4 Mrd. EUR.

Öffnung der Gastromomie unabhängig davon

Söder warnte zugleich davor, den festgelegten Zeitpunkt der Steuersenkung ab Juli mit einer Garantie gleichzusetzen, dass ab dann die Gastronomie wieder geöffnet werden könne. Entscheidend sei, wie sich die Infektionszahlen bis dahin entwickelten. Der Juli sei aber der Bereich, bei dem die Bundesländer in jedem Fall genug Zeit zur Vorbereitung hätten, "damit ein gastronomisches Arbeiten in breiter Form möglich ist". Für den Mai seien dagegen noch keine verlässlichen Aussagen möglich.

Quelle: dpa/Haufe online redaktion – www.haufe.de

 

News Corona Virus : Veranstaltungen und Reisen

Gutscheine?

Corona-Absagen

Bei Corona-Absagen von Veranstaltungen und Reisen künftig nur noch Gutscheine statt Geld?

Überall werden Veranstaltungen und Reisen wegen der Corona-Pandemie abgesagt. Seit der Kontaktverbote und den Grenzschließungen geht insoweit fast nichts mehr. Was wird Verbrauchern für diese Tickets und Buchungen erstattet? Geplant ist statt Rückzahlung nun eine umstrittene Gutscheinlösung. Wie ist die Rechtslage, was gilt jetzt und was könnte sich kurzfristig ändern?

Im Zuge der Corona-Pandemie tauchen in erheblichem Umfang rechtliche Fragen im Zusammenhang mit abgesagten Fußballspielen, ausgefallenen Messen, abgesagten Konzerten, Lesungen oder Theaterveranstaltungen auf. Die wesentliche Frage lautet in diesen Fällen, wer trägt die Kosten? Der Teufel steckt dabei oft im Detail. Besonders diffizil wird es, wenn Verbraucher schon jetzt erst in einigen Wochen oder Monaten stattfindende und bezahlte Leistungen wie Reisen aus Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus stornieren wollen. 

Gesetzgeber plant Gutscheinlösung für wegen Corona abgesagte Veranstaltungen

Und noch komplizierter wird es, wenn die vom Bundeskabinett bereits beschlossene Gutscheinlösung für Veranstaltungen und die ins Auge gefasste Gutscheinlösung für Reisen vom Bundestag verabschiedet werden sollten.

Welche Ansprüche entstehen bei wegen des Corona-Pandemie abgesagte Veranstaltungen?

Im Grundsatz gilt: Sagt ein Veranstalter ein Konzert, eine Reise, ein Fußballspiel, eine Messe, eine Lesung oder auch die gebuchte Kreuzfahrt aus eigener Initiative ab, so erbringt er nicht die vertraglich vereinbarte Leistung und verliert damit auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Bereits erhaltene Geldbeträge muss er zurückzahlen. Wird die Veranstaltung abgesagt, weil die Durchführung aufgrund der Rechtslage (Kontaktverbote) nicht möglich ist, so besteht gemäß §§ 275,326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung kein Zahlungsanspruch des Veranstalters.

Der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung richtet sich in der Regel unmittelbar gegen den Veranstalter. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Veranstaltung über einen Vermittler (z.B. einer Verkaufsstelle) gebucht wurde. Vom Vermittler erhobene Gebühren muss allerdings dieser zurückzahlen. Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Hinweis: Bei Abbuchung von Ticketpreisen im Wege des Lastschriftverfahrens ist innerhalb von acht Wochen eine Rückbuchung unmittelbar über die Bank des Verbrauchers möglich.

Hinweis: Manche Veranstalter behalten sich in ihren AGB vor, im Falle höherer Gewalt von der Leistungspflicht und der Pflicht zur Rückzahlung frei zu sein. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.9.2013, C 509/11).

Rechtslage bei Verschiebung wegen Corona auf einen neuen Veranstaltungstermin

Wird die Veranstaltung auf einen für den Verbraucher ungünstigen Termin verschoben, hat der Verbraucher ebenfalls einen Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen, es sei denn die gebuchte Veranstaltung war nicht zu einem fixen Termin zugesagt. Dauerkartenbesitzer erhalten anteilige Erstattungen.

Hinweis: Sogenannte Ticketversicherungen treten in der Regel nur in den Fällen ein, in denen der Verbraucher aus gesundheitsbedingten Gründen oder wegen eines Unglücksfalls nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, nicht aber bei einem Veranstaltungsausfall.

Folgen einer Corona-bedingten Insolvenz des Veranstalters

Wird ein Veranstalter aufgrund einer hohen Zahl ausgefallener Veranstaltungen insolvent, so haben Verbraucher bei Rückzahlungen eher schlechte Karten. Sie haben nur einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse.

Abwendung einer Insolvenzwelle bei Veranstaltern durch Gutscheinlösung

Die Bundesregierung hat nun eine vom BMJV vorgelegte Formulierungshilfe zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Damit soll die absehbare Existenzgefährdung zahlreicher Veranstalter sowie der Betreiber von Museen, Schwimmbädern oder Sportstudios infolge der Corona-Pandemie so weit wie möglich abgewendet werden. Aber auch die Gefahr für Verbraucher, im Fall einer Pleitewelle hinterher kein Geld zurück zu erhalten, soll verringert werden. Zum Gesetz wird der Vorschlag aber erst, wenn er als Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestags eingebracht und vom Bundestag beschlossen wird

Gutschein-Lösung stellt die bisherigen Regeln auf den Kopf

Die Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf sieht vor, Art. 240 EGBGB durch einen § 5 zu ergänzen. Danach soll der Veranstalter bei einem coronabedingten Ausfall einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung berechtigt sein, den Inhabern einer vor dem 8.3.2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des erhaltenen Entgelts einen Gutschein zum gleichen Wert zu übergeben. Bei Dauereintrittskarten soll der Gutschein auf die Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils lauten. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 3 EGBGB-E muss der Wert des Gutscheins den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.

Härteklausel für finanzschwache Verbraucher

Die Änderung enthält auch eine Härteklausel für finanzschwache Verbraucher. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB-E kann der Karteninhaber vom Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn für ihn der Verweis auf einen Gutschein angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.

Erst zum 1.1.2022 lebt Zahlungsanspruch wieder auf

Wird der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst, so kann jeder Verbraucher Auszahlung des Wertes in Geld verlangen.

Kritik von Seiten des Verbraucherschutzes

Die Verbraucherschützer sehen in der beabsichtigten kompletten Außerkraftsetzung der bisherigen Rechtslage die Einführung eines Zwangskredites von Verbrauchern an die Veranstalter und kritisieren vor allem das Fehlen einer Absicherung der Verbraucher gegen trotz der Regelung erwartbarer Veranstalterinsolvenzen.

Die Härteregelung für finanzschwache Verbraucher zwinge diese in die äußerst unwürdige Situation, gegenüber Veranstaltern ihre persönliche Vermögenslage offen legen zu müssen, wenn sie ihr Geld zurückverlangen wollten.

Rechtslage bei Corona-bedingter Stornierung einer Reise

Gemäß § 651 h Abs. 1 BGB kann bei Pauschalreisen ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.

Kostenfrei ist der Rücktritt gemäß § 651 h Abs. 3 BGB aber dann, wenn es am Zielort oder in unmittelbarer Nähe zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kommt, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierzu gehören auch Epidemien. Eine solche Beeinträchtigung muss aber zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder es muss deren unmittelbarer Eintritt zu befürchten sein. Dazu gehört auch die komplette Sperrung eines Gebiets. Eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amts oder auch des Robert Koch Instituts (RKI) können ein Indiz für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sein. 

Die meisten Reisen können jetzt kostenfrei storniert werden

Bis vor einigen Wochen galt: Wenn der Verbraucher eine Reise aus bloßer Angst vor Ansteckung storniert hat, tat er dies auf eigenes Risiko und musste in der Regel eine Stornogebühr zahlen, die bei sehr kurzfristigen Stornierungen die Höhe des vollen Reisepreises erreichen konnte. Die Situation hat sich mit der inzwischen gültigen weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes grundlegend geändert. Gerichte sehen in diesen Reisewarnungen regelmäßig außergewöhnliche Umstände, die zum kostenfreien Rücktritt berechtigen. Auslandsreisen können damit kostenfrei storniert werden.

Dies gilt im wesentlichen auch für inländische Reisen, seit das Bundesgesundheitsministerium pauschal von Reisen auch im Inland abrät, Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken nicht mehr gestattet sind und ein Kontaktverbot für Gruppen von mehr als zwei Personen besteht. Auch Busreisen sind inzwischen verboten.

Auch Individualreisende dürften nun in vielen Fällen einen Anspruch auf Rückerstattung bereits erbrachter Zahlungen haben, wenn Hoteliers oder Veranstalter von Events die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen dürfen bzw. können. Dies gilt zumindest bei einer Buchung nach deutschem Recht, bei Buchungen von Reiseleistungen direkt im Ausland sind je nach vertraglicher Vereinbarung die jeweils landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich.

Wichtig: Wer über ein deutschsprachiges Reiseportal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.

Ausfall einzelner Programmpunkte einer Reise wegen Corona

Lässt der Reiseveranstalter-  beispielsweise bei einer Kreuzfahrt - zum Schutz vor Ansteckungsgefahren einzelne Programmpunkte ausfallen, so hat der Reisende ein Recht auf Minderung. Betrifft der entfallene Programmpunkt den wesentlichen Teil oder den Hauptzweck der Reiseleistung - Absage des Karnevals in Venedig - kann kostenfrei storniert werden. 

Für die kommenden Wochen haben die Reiseveranstalter allerdings sämtliche noch nicht begonnene Kreuzfahrten abgesagt.

Zeitpunkt der Reise beachten

Rechtliche Unsicherheit herrscht noch bei der Frage, wie weit im Voraus eine Reise kostenlos storniert werden kann. Reisen die erst in mehreren Wochen oder Monaten geplant sind, können nicht ohne weiteres schon jetzt storniert werden, sofern für diese Zeiträume noch keine Reisewarnung gilt. Wer dennoch schon jetzt storniert, kann nicht sicher sein, eingezogene Stornogebühren später wieder zurück zu erhalten, auch wenn die Reisewarnung entsprechend verlängert wird.

Hinweis: Reisen, die erst für den Sommer gebucht sind, können derzeit grundsätzlich noch nicht kostenfrei storniert werden.

Erzwungene Reiseverlängerung durch behördliche Quarantäne-Anordnung

Wer aufgrund einer behördlichen Anordnung gezwungen wird, am Urlaubsort länger als geplant zu verweilen, sieht sich häufig mit zusätzlichen Zahlungsforderungen des örtlichen Hoteliers konfrontiert. Innerhalb von Europa gilt in den meisten Ländern die Regelung, dass der jeweilige Staat diese Mehrkosten tragen muss. Außerdem besteht gemäß § 651q BGB eine Beistandspflicht des Veranstalters, der sich auch um spätere Rückflüge bemühen muss. Diese außerplanmäßigen Buchungen muss nach überwiegender Meinung dann allerdings der Reisende bezahlen.

Reiseveranstalter fordern: Gutscheine statt Geld

Laut der Europäischen Pauschalreiserichtlinie EU 2015/2302 hat der Urlauber bei Nichtdurchführung der Reise einen Anspruch auf Rückerstattung bereits erbrachter Zahlungen innerhalb von 14 Tagen. In der Realität der Coronakrise laufen die Erstattungen aber äußerst schleppend. Einige Reiseveranstalter verweigern schlichtweg die Rückzahlung und bieten Gutscheine an. Der Deutsche Reiseverband warnt, die enormen Rückzahlungsforderungen seien für viele Reiseveranstalter finanziell einfach nicht erfüllbar. Die Forderung lautet auch hier „Gutscheine statt Geld“.

Kabinett plant Gutscheinlösung auch für Reisen

Auch für das Reisesegment plant die Bundesregierung  - ähnlich der Regelung für Veranstalter - eine Gutscheinlösung. Die Umsetzung ist hier aber rechtlich deutlich komplizierter, weil europäisches Recht zu beachten ist. Das sogenannte „Corona-Kabinett“ der Bundesregierung hat am 2. April ein Beschluss gefasst, auch Reiseunternehmen und Fluggesellschaften die Option einer Gutscheinausgabe einzuräumen. Auch hier soll der Gutschein für Pauschalreisen und Flüge ausgestellt werden können, die vor dem 8.3.2020 gebucht wurden. Die Gutscheine sollen bis 31.12.2021 gültig sein, anschließend besteht auch hier ein Anspruch auf Werterstattung. Darüber hinaus sollen die Gutscheine bei Pauschalreisen gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters versichert werden. Auch hier soll durch eine Härteklausel erreicht werden, dass finanziell Not leidenden Kunden auf Erstattung bestehen können.

Bundesregierung drängt EU-Kommission zum Handeln

Im Hinblick auf die der Gutscheinlösung entgegenstehende EU-Pauschalreiserichtlinie will die Bundesregierung die EU-Kommission zu einer Lockerung der aktuellen Regeln sowie der Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 drängen, notfalls auch einen Alleingang wagen. Große Reiseveranstalter wie Alltours, Schauinsland-Reisen und Vtours haben laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung inzwischen angekündigt, Reisenden, die dies verlangen, den Reisepreis zu erstatten. Andere Veranstalter wie TUI, FTI oder DER-Touristik bieten Kunden, die Gutscheine akzeptieren, Bonuszahlungen bis zu 200 Euro an.

Kritik der Verbraucherschützer auch an eine Gutscheinlösung für Reisen

Der VZBV kritisiert auch hier die Einführung von

Zwangskrediten an Reiseveranstalter“.

Auch hier sei es unzumutbar, dass Verbraucher gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern für Rückforderungen ihre finanzielle Not belegen sollen. Der VZBV rät Verbrauchern dringend, schnell zu sein und vor einer möglichen Einführung eines solchen Gesetzes per Einwurf-Einschreiben vom Veranstalter Rückzahlung geleisteter Anzahlungen innerhalb von 14 Tagen bzw. bei Fluggesellschaften innerhalb einer Woche zu fordern und andernfalls mit rechtlichen Schritten zu drohen

Bei Individualreisen gestaltet sich die Rechtslage bei Corona-Ausfällen problematischer 

Wenn wegen einer Gebietssperrung eine Anreise zum Hotel nicht möglich ist, sind nach deutschem Recht keine Hotelkosten zu zahlen, weil der Hotelier die vereinbarten Leistungen dem konkreten Kunden nicht zur Verfügung stellen kann. Dies gilt für die Dauer des Verbots touristischer Übernachtungen im Hotel für sämtliche Buchungen. Im Ausland ist dies allerdings auch innerhalb der EU unterschiedlich geregelt. In Frankreich oder Italien ist die Pflicht zur Rückerstattung inzwischen ausgesetzt. Stattdessen erhält der Kunde Gutscheine.

Ansprüche bei Flugannullierungen wegen der Pandemie

Bei Absage von Flügen wegen außergewöhnlicher Umständen (Corona-Pandemie) durch die Airline besteht Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, jedoch im Fall höherer Gewalt nicht auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO. Fluggesellschaften müssen gemäß Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 bei annullierten Flügen innerhalb von 7 Tagen zurückzahlen. Die Lufthansa bietet zur Zeit bei Verzicht auf sofortige Erstattung und Flugverschiebung 50 Euro-Gutscheine an.

Kulanzangebote bei der Deutschen Bahn

Die Deutsche Bahn ist verpflichtet, im Fall von Ausfällen oder Verspätungen ab 60 Minuten auch im Falle höherer Gewalt die nach den Bahnbedingungen vorgesehenen Entschädigungen zu zahlen (bei mehr als 1 Stunde ein Viertel des Reisepreises, bei mehr als 2 Stunden den halben Reisepreis; darüber hinaus bis zu 50 Euro für eine Taxifahrt, 80 Euro Zuzahlung für eine verspätungsbedingt erforderliche Übernachtung). Die Deutsche Bahn bietet ihren Kunden darüber hinaus zur Zeit an, die Kosten zu erstatten, wenn die Zugfahrt wegen eines coronabedingten Wegfalls des Reiseanlasses storniert wird, zum Beispiel bei Ausfall einer Messe oder eines Events. Im Ausland fährt die Bahn eine ganze Reihe von Zielen infolge von Grenzschließungen nicht mehr an. Fahrten nach Italien, Österreich, der Schweiz, Dänemark, Polen oder Tschechien enden vor der Grenze. Kostenfreie Stornierungen sind in diesen Fällen grundsätzlich möglich.

Die Bahn informiert laufend über Änderungen

Für Fahrkarten, die bis zum 13.3.2020 für die Reisezeit bis zum 30.4.2020 erworben wurden, hat die Bahn die Zugbindung aufgehoben. Die Fahrkarten können bis zum 30.6.2020 eingesetzt werden. Für Sparpreis-Tickets bietet die Bahn Gutscheine an. Über die Einzelheiten und Änderungen informiert die Bahn kontinuierlich.

Unklare Rechtslage bei Einreisesperren

Zwischen vielen Ländern gelten aktuell Einreisesperren. Hier ist ein kostenfreier Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise dann möglich, wenn man diese Sperre als einen außergewöhnlichen Umstand am Zielort bewertet. Einige Reisejuristen argumentieren allerdings, dass die Gründe für die Nichtdurchführbarkeit der Reise in diesen Fällen in der Person des Reisenden (Nationalität) läge. Wenn sich diese Rechtsansicht durchsetzt, wäre ein kostenfreier Rücktritt nicht möglich. Rechtsprechung hierzu ist bisher nicht ersichtlich. Zur Zeit wird dieses Problem durch die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das komplette Ausland allerdings überlagert, so dass ein kostenfreier Rücktritt möglich ist. Auf die Gerichte dürfte, wenn der Justizbetrieb wieder hochfährt, zu den verschiedenen Fragen des Reiserechts einiges an Auslegungsarbeit warten.

 

Quelle: Haufe online redaktion – www.haufe.de

Corona Virus - Soforthilfe für Unternehmen

Soforthilfe für Unternehmen in Hessen

Ab Freitag, 27. März 2020, 15:00 Uhr spätestens ab Montag 30.03.2020 können Unternehmen online beim Regierungspräsidium Kassel Ihre Soforthilfe beantragen.
Mit der Antragsstellung erhalten Sie sowohl die Bundes-, als auch die Landesförderung.

Hier können Sie ab Freitag, 15:00 Uhr online Ihre Soforthilfe beantragen: http://www.rpkshe.de/coronahilfe

Bewilligungs- und Vollzugsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Zahl der Mitarbeiter im Unternehmen. Die Soforthilfe wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Sie beträgt inklusive der Bundesförderung:
•    10.000 Euro, bei bis zu 5 Mitarbeitern, für 3 Monate
•    20.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern, für 3 Monate
•    30.000 Euro, bei bis zu 49 Mitarbeitern, für 3 Monate
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist.

Link zu: SOFORTHILFE
Link zu:  IHK-KASSEL 

Bei größeren Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten greifen Maßnahmen zur Liquiditätshilfe über die Hausbank, die KFW beziehungsweise die Bürgschaftsbank.
Link zu: FINANZHILFEN
 

Transparenzregister - Geldwäschegesetz

Warnung: Zahlungsaufforderung „Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“

Warnung vor Zahlungsaufforderungen!

Transparenzregister
Warnung: Zahlungsaufforderung „Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“

Von einem Verein aus Plauen sind derzeit zahlreiche Unternehmen per Mail mit dem Betreff „Zahlungsaufforderung wegen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ wegen angeblicher Verstöße gegen Meldepflichten aus dem Geldwäschegesetz angeschrieben und kostenpflichtige Hilfestellung angeboten worden.

Diesbezüglich möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

1. Das „echte“ Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Eintragungen sind kostenlos und unter www.transparenzregister.de vorzunehmen!

2. Da das hierfür zuständige Bundesverwaltungsamt bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführt, ist es wichtig, dass Sie für Ihr Unternehmen prüfen, ob Sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind.
Grundsätzlich besteht die Pflicht seit Oktober 2017 für juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und ähnliche Vereinigungen, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.

Quelle: www.ihk-kassel.de