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2018

Schwarzarbeit bekämpfen:

Neue Europäische Arbeitsagentur geplant

Schwarzarbeit bekämpfen

Die EU-Staaten wollen künftig enger zusammenarbeiten, um gegen Schwarzarbeit vorzugehen. Dazu haben nun die Arbeitsminister der einzelnen Länder beschlossen, eine europäische Arbeitsagentur als Vermittler zum Informationsaustausch einzurichten. Doch es gibt auch Kritik zur geplanten Institution.

Im Kampf gegen die Schwarzarbeit wollen die EU-Staaten künftig über eine Europäische Arbeitsagentur Informationen austauschen. Darauf haben sich nun die EU-Arbeitsminister in Brüssel geeinigt. „Es ist wichtig, dass man in Europa voneinander weiß, um gegen Kriminalität im Sozialbereich, im Bereich der Arbeitsmarktpolitik vorgehen zu können“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Schwarzarbeit: Neue Europäische Arbeitsagentur soll besseren Austausch bringen
Auch EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen begrüßte die Einigung. Sie verwies darauf, dass die neue Agentur auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Fragen zu grenzüberschreitenden Arbeiten unterstützen solle. Sie musste allerdings auch hinnehmen, dass ihr ursprünglicher Vorschlag für die Einrichtung einer solchen Agentur deutlich abgeschwächt wurde. So bestanden die Mitgliedstaaten zum Beispiel darauf, dass eine Teilnahme an gemeinsamen Kontrollen zur Schwarzarbeit freiwillig erfolgt. Sonst könne in nationale Befugnisse eingegriffen werden, äußerten Kritiker.

DGB: Zu wenig Kompetenzen für Arbeitsagentur
Der Deutsche Gewerkschaftsbund zeigte sich angesichts dessen nur bedingt zufrieden. „Wir begrüßen die heutige Einigung, auch wenn der Ministerrat den Kommissionsvorschlag leider in wichtigen Punkten abgeschwächt hat“, sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach.

Die Kompetenzen der Agentur seien zu weit eingeschränkt worden. „Wir setzen hier auf das Europäische Parlament, den Vorschlag noch entscheidend zu verbessern.“ Das Parlament muss der Entscheidung noch zustimmen.

Quelle: Haufe Online Redaktion-www.haufe.de

Was bei einer Befristung ohne Sachgrund zu beachten ist

Mitarbeiterüberwachung per Kamera

Die sachgrundlose Befristung ist ein großes Streitthema in den Koalitionsverhandlungen. Der SPD-Plan sieht vor, die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung ganz abzuschaffen. Doch auch momentan ist eine Befristung ohne Sachgrund nur unter ganz bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich.  

In der Privatwirtschaft wie auch in Behörden spielen befristete Verträge eine große Rolle - insbesondere jene ohne Sachgrund. Aber bei diesem Instrument ist Vorsicht geboten: Ist die Befristung nämlich unwirksam, führt dies im Ergebnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber eventuell frühestens zum vereinbarten Ende des vermeintlich befristeten Arbeitspapiers ordentlich kündigen kann.

Befristeter Arbeitsvertrag: Regelmäßig nur bei bestimmten Gründen
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Befristung von Arbeitsverträgen - ob mit oder ohne Sachgrund - regelt das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach sind im Grundsatz Befristungen zunächst nur wirksam, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies sind häufig Vertretungsfälle oder ein nur vorübergehender Arbeitsbedarf. Die möglichen Befristungsgründe sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beispielhaft aufgeführt. Die Liste ist nicht abschließend.

Befristung ohne Sachgrund
Rechtlich gesehen sind Arbeitsverträge aber auch ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. In § 14 Abs. 2 TzBfG (wie in Abs. 2a und Abs. 3 im Übrigen auch) ist dabei von der "kalendermäßigen Befristung", also nicht von einer aufgrund eines bestimmten Zwecks, die Rede.

Sachgrundlose Befristung: Maximal drei Verlängerungen
Dabei ist es auch möglich, ein zunächst kürzeres Arbeitsverhältnis (direkt anschließend) bis zu einem Zeitraum von insgesamt zwei Jahren zu verlängern. Die Anzahl ist aber auf drei Verlängerungsverträge beschränkt. Allerdings: Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbleibt immer die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis auch über die zwei Jahre hinaus erneut zu befristen - unter der Voraussetzung, dass dafür ein Sachgrund im Sinne des in § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt.

Sonderregelungen zur Befristung im Tarifvertrag möglich
Besonderheiten können sich durch einen Tarifvertrag ergeben. Darin können die Tarifvertragsparteien die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von §14 Abs. Satz 1  und Abs. 2a Satz 1 TzBfG festlegen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

Das BAG hält eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, für wirksam (BAG, Urteil vom 26.10. 2016, 7 AZR 140/15).

Formal verlangt das BAG für eine Verlängerung der Befristung, dass die schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung noch während der Laufzeit des alten Vertrags erfolgt und dass aus Anlass der Verlängerung der Vertrag inhaltlich nicht geändert wird. Zudem ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Befristung ohne Sachgrund: Nicht bei früherem Arbeitgeber
Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist jedoch nur bei Neueinstellungen zulässig. Denn ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund erlaubt das Gesetz nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auf den vorherigen Inhalt des Arbeitsvertrags oder die Dauer der Befristung kommt es dabei nicht an.

Das BAG hatte jedoch den sehr restriktiven Gesetzeswortlaut etwas gelockert: Danach liegt keine sogenannte "Zuvor-Beschäftigung" vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt. War der Mitarbeiter also mehr als drei Jahre nicht mehr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, ist der Weg für eine sachgrundlose Befristung frei. Zudem steht nach Auffassung des BAG ein vorheriges Heimarbeitsverhältnis einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, da dieses kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sei (BAG, Urteil vom 24.8.2016, 7 AZR 342/14).

Erleichterungen für Unternehmensgründer
Für neu gegründete Unternehmen und bei älteren Arbeitnehmern gelten Besonderheiten. Bei neu gegründeten Unternehmen darf in den ersten vier Jahren nach der Gründung ein Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund für die Dauer von bis zu vier Jahren befristet werden. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um eine Neueinstellung handelt. Mit einem älteren Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr darf für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden - soweit weitere Voraussetzungen (§ 14 Abs. 3 TzBfG) vorliegen.

Quelle: Haufe Online Redaktion-www.haufe.de

BAG zur Beweiskraft von alten Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess

Mitarbeiterüberwachung per Kamera

Mitarbeiterüberwachung per Kamera

Können sechs Monate alte Bilder einer sichtbar installierten Überwachungskamera als Beweis für eine fristlose Kündigung herangezogen werden? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht nun geklärt. Die Entscheidung erleichtert es Arbeitgebern künftig, vor Gericht Videoaufzeichnungen als Beweis für Verfehlungen von Arbeitnehmern einzusetzen.

Die Arbeitnehmerüberwachung findet im Spannungsfeld zwischen den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers und dem Interesse des Arbeitnehmers an loyalen Mitarbeitern und dem Schutz seines Geschäftsbetriebs von Straftaten. Nun hat das BAG die Grenze ein Stück weit zu Gunsten der Arbeitgeber verschoben.

Aufzeichnungen sichtbarer Videokamera als Beweismittel für Unterschlagung

In einem Zigaretten- und Zeitschriftengeschäft mit angeschlossener Lottoannahmestelle war eine Überwachungskamera sichtbar installiert. Mit deren Aufzeichnungen wollte der Inhaber sich vor Straftaten von Kunden und Arbeitnehmern schützen.

Erst nachdem er bei einer Stichprobe einen Warenschwund feststellte, ließ der Inhaber am 1. August 2016 die mittlerweile 6 Monate alten Aufzeichnungen der Überwachungskamera von zwei Arbeitstagen einer seiner Verkäuferinnen analysieren. Danach hatte sie seiner Ansicht nach in drei Fällen Tabakwaren verkauft und die eingenommenen 35 EUR in die Lottokasse gelegt, sei dann mit der Lottokasse ins Büro gegangen und habe sie bei der Rückkehr in der anderen Hand gehalten.

Diese Videoaufzeichnungen deutete der Geschäftsinhaber so, dass die Verkäuferin in die Ladenkasse gegriffen habe und ihre fristlose Kündigung „wegen der begangenen Straftaten“ gerechtfertigt sei. Sie bestritt die Unterschlagung und klagte gegen die Kündigung.

In den ersten Instanzen hatte der Arbeitgeber mit seiner Beweisführung keinen Erfolg

Das LAG Hamm sah eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hätte die Kamerabilder regelmäßig überprüfen und dann unverzüglich löschen müssen. Durch den Verstoß gegen den Datenschutz durch unverhältnismäßig lange Datenspeicherung bestehe für die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen ein Beweisverwertungsverbot:  Die Bildsequenzen hätten jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 gelöscht werden müssen. Das LAG hatte deshalb die Kündigung der Verkäuferin aufgehoben.

Wie alte Aufzeichnungen dürfen im Arbeitsgerichtsverfahren als Beweis dienen?

Das BAG sah dies anders. Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und damit zum nicht verwertbaren Datenschutzverstoß.

Der Beklagte musste das Bildmaterial laut BAG nicht sofort auswerten, sondern durfte hiermit solange warten, bis er für die Auswertung einen berechtigten Anlass sah. Sie dürften solange gespeichert werden, wie die Ahndung einer eventuellen Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich sei. Sollte es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG aF daher zulässig gewesen. Damit stünde das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Verwendung des Materials nicht entgegen. Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.

BAG äußerte sich auch zur Rechtslage nach der DSGVO

Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden nach seinem Dictum auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.    

(BAG, Urteil v. 23. 8.2018, 2 AZR 133/18; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil v. 20. 12. 2017, 2 Sa 192/17)  

Quelle: Haufe Online Redaktion-www.haufe.de

Neue Zuschüsse bei Einstellung von Langzeitarbeitslosen

Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose“ auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten und Arbeitgebern, die sehr schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichtig beschäftigen, neue Möglichkeiten für Lohnkostenzuschüsse eröffnen.

Zu den sehr schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen gehören Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und seit mindestens sieben Jahren Arbeitslosengeld II erhalten. Der Lohnkostenzuschuss wird ab 2019 für maximal fünf Jahre gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. Danach sinkt er um zehn Prozentpunkte pro Jahr.

Lohnkostenzuschüsse soll es auch geben, wenn Personen beschäftigt werden, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind. Dafür muss das geförderte Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre geschlossen werden. Der Zuschuss beträgt in solchen Fällen im ersten Jahr 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent. Maßgeblich ist in diesem Fall das tatsächliche Arbeitsentgelt.

Quelle: Kaufmännische Krankenkasse – KKH - KKH News 09-2018 - kkh@news.kkh.de

Warnung vor Hackerangriffen via Fax

Schwachstelle Multifunktionsgerät

Nicht nur Rechner werden zum Angriffsziel von Hackern. Auch Drucker und Multifunktionsgeräte sind gefährdet, das ist seit längerem bekannt. Jetzt haben Sicherheitsexperten eine weitere Schwachstelle bei Faxgeräten entdeckt, durch die Angreifer über ein manipuliertes Fax in Firmennetzwerke eindringen können. Der besonders betroffene Hersteller HP hat bereits Sicherheitsupdates für seine Geräte bereitgestellt, doch wahrscheinlich sind auch Produkte anderer Anbieter gefährdet.

Das Fax gehört zwar eigentlich zu den Relikten des analogen Telekommunikationszeitalters, doch hält sich diese Technik hartnäckig und in vielen Büros müssen die „Fernkopien“ immer noch empfangen und versendet werden. Dazu kommen sehr häufig Multifunktionsgeräte zum Einsatz, die gleichzeitig auch noch scannen, drucken und kopieren können und die dazu meist auch noch an das Firmen-LAN (Local Area Network / lokales oder örtliches Netzwerk) angeschlossen sind.

Multifunktionsdrucker als Schwachstelle im LAN

Für die Angriffe reicht das Versenden einer manipulierten Grafikdatei an die Faxnummer des Empfängers aus. Beim Versuch, das Fax auszudrucken wird ein Speicherfehler ausgelöst, durch den sich die Angreifer zusätzliche Rechte sichern können und darüber weitere Schadsoftware ausführenkönnen. Auf diesem Wege können Sie dann auch auf andere am LAN angeschlossene Geräte zugreifen. Daneben können auch die auf dem Multifunktionsgerät verarbeiteten Dokumente ausspionieren.

Nahezu alle Geräte sind durch Hackerangriffe verwundbar

Ausprobiert haben die Experten ihre Angriffe an Multifunktionsgeräten von HP.

Das Unternehmen wurde vor der Veröffentlichung der Schwachstelle informiert und hat daher auch schon eine genaue Liste der betroffenen Produkte und vor allem auch die notwendigen Updates bereitgestellt. Diese Patches sollten so schnell wie möglich aufgespielt werden.

Da die Schwachstelle jedoch im Fax-Protokoll selbst liegt, gehen die Sicherheitsforscher davon aus, dass prinzipiell auch Geräte anderer Hersteller betroffen sind. Ebenso können auch spezialisierte Faxgeräte verwundbar sein und selbst die Nutzung von Online-Fax-Diensten (bzw. Fax-zu-E-Mail) ist nicht ohne Risiken. 

Empfehlungen zur IT-Absicherung von Faxen

In jedem Fall sollten die Nutzer von Fax- und Multifunktionsgeräten von den Herstellern bereitgestellten Sicherheitspatches aufspielen, sobald diese verfügbar sind. Allerdings halten die Forscher die Faxtechnik jedoch prinzipiell für unsicher und empfehlen daher, diese Technik zu meiden.

Sofern dies nicht möglich ist, sollte man die Gefahren zumindest minimieren.

  • Fax- und Multifunktionsgeräte sollten daher nur noch in einem eigenen Netz bzw. separat vom LAN verwendet werden, um zumindest den Übergriff auf weitere Rechner zu verhindern.
  • Wird die Faxfunktion eines Multifunktionsgeräts nicht benötigt, sollte auch die Verbindung zum Telefonanschluss gekappt werden.

Bislang wurden zwar noch keine Angriffe über diese Schwachstelle bekannt, nach den jetzigen Veröffentlichungen dürfte dies allerdings nicht mehr lange so bleiben.

Quelle: Haufe Online Redaktion-haufe.de/compliance

Neuer Abgastest WLTP sorgt für höhere Kfz-Steuer

WLTP steht für "Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure"

Der neue europaweite Standard ist ein Messverfahren, das für realistischere Werte bei den Schadstoffemissionen sowie beim Verbrauch sorgen soll. Die Untersuchungen sind gründlicher als im bisherigen Verfahren NEFZ. Seit de. 1.9.2018 dürfen nur noch Autos neu zugelassen werden, die den neuen Prüfstandard durchlaufen haben.

Das hat Auswirkungen auch auf die Kfz-Steuer, die nach dem Hubraum und dem CO2-Wert des Fahrzeugs bemessen wird, aus dem sich der Spritverbrauch ergibt. Die Kfz-Steuer wird fortan für neu zugelassene Pkw nach den WLTP-Werten berechnet. Im Vergleich zum alten Prüfstandard werden auf dem Papier überwiegend höhere Verbrauchswerte und damit Emissionen erwartet.

Neuzulassungen betroffen

Zwar ist der Pkw-Bestand von der Neuregelung nicht berührt - wer aber ein Fahrzeug neu zulässt, muss mit einem WLTP-Zuschlag rechnen. Die Kfz-Steuer werde für viele Autofahrer, die ihr Fahrzeug nach dem Stichtag erstmals zulassen, höher ausfallen, sagt der ADAC-Vizepräsident für Verkehr, Ulrich Klaus Becker. Denn WLTP führe zu höheren Referenzwerten für die Steuer. "Im Ergebnis führt die Umstellung zu einer spürbaren Erhöhung der Kfz-Steuer."

Bis zu 70 Prozent höhere Kfz-Steuer

Nach ADAC-Rechnungen steigt die Kfz-Steuer für einzelne Modelle um mehr als 70 Prozent. Branchenexperte Ferdinand Dudenhöffer vom CAR-Center an der Uni Duisburg-Essen sagt, gängigen Prognosen zufolge sei beim WLTP-Test mit einem 20 Prozent höheren Treibstoffverbrauch und damit 20 Prozent höheren Werten beim Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxid (CO2) zu rechnen. Dudenhöffer erwartet im Durchschnitt 50 EUR mehr Kfz-Steuer.

"Das sind keine großen Beträge, aber für viele ist das dennoch ärgerlich", sagt Isabel Klocke, Abteilungsleiterin Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler. Empfehlenswert sei deshalb, sich vor dem Neuwagenkauf Hubraum und WLTP-Wert vorlegen zu lassen.

Und was bringt das Ganze dem Fiskus? 

Im Haus von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) gibt man sich wortkarg. Mangels ausreichender Datenbasis seien "verlässliche repräsentative Aussagen" über die konkreten Auswirkungen der Umstellung auf die Kraftfahrzeugsteuer noch nicht möglich, sagt ein Sprecher. Das Ministerium will die Auswirkungen von WLTP auf die Kfz-Steuer nach einem Jahr überprüfen (Informationen auf den Internetseiten des BMF zu WLPT).

Bisher bringt die Kraftfahrzeugsteuer dem Bund knapp 9 Mrd. EUR pro Jahr. Durch WLTP kommt es nun zu einem "Papiereffekt", wie Dudenhöffer es beschreibt: Die tatsächlichen Verbrauchsdaten und Emissionen bleiben gleich, es ändert sich aber die Steuereinstufung. Der Branchenexperte rechnet mit Steuermehreinnahmen von rund 170 Mio. EUR im Jahr.

Quelle: dpa / Haufe Online-Redaktion

 

Datenschutzgrundverordnung und Abmahnmissbrauch

Datenschutzgrundverordnung und Abmahnmissbrauch

Bezüglich der Datenschutzgrundverordnung herrscht gerade bei Vereinen, kleinen Firmen oder Selbständigen erhebliche Unsicherheit und Angst vor teuren Abmahnungen. Die befürchtete große Abmahnwelle ist bisher zwar ausgeblieben, doch etliche Fälle mit eher unseriösen Abmahnschreiben sorgten für einiges Aufsehen. Nun hat die Bundesjustizministerin den angeforderten Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs vorgelegt.         

Da seit der vollen Geltung der DSGVO zum 25.5.2018 insbesondere KMU, gemeinnützige Organisationen und Vereine nicht ganz zu Unrecht befürchten, von Abmahnanwälten auf der Grundlage der noch neuen und nicht korrekt umgesetzten Datenschutzregeln mit Abmahnungen überzogen zu werden, will nun der Gesetzgeber aktiv werden.

Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch

Der Gesetzentwurf des Justizministeriums sieht verschiedene Maßnahmen vor, um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen:

  • Aufwendungsersatz soll für Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände bei unerheblichen Verstößen entfallen
  • Es soll, ähnlich wie bei der Musterfeststellungsklage, höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen geben
  • die finanzieller Anreize für Abmahnungen sollen gesenkt werden
  • Gegenansprüchen sollen einfacher geltend gemacht werden können.

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag die Regierung aufgefordert, direkt nach der parlamentarischen Sommerpause am 1. September einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs vorzulegen.

Es wurde auch bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, den Missbrauch des Abmahnrechts z. B. durch die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes zu verhindern.

Vor allem kleine Gewerbetreibende sind bislang zum Ziel fragwürdiger Abmahnversuche aufgrund von echten, vermeintlichen oder auch nur wild unterstellten Verstößen gegen die Vorgaben der Datenschutzverordnung (DSGVO) geworden.

Lukrative DSGVO-Abmahnkosten bis zu 12.000 EUR

Nach Recherchen des Politikmagazins Kontrovers versuchten Abmahnanwälte bereits, bei vielen Gewerbetreibenden Strafen im Bereich zwischen 200 und 12.000 EUR einzutreiben. In etlichen Fällen sind jedoch zumindest starke Zweifel angebracht, ob die Abmahnungen überhaupt zurecht erfolgt sind.

  • U. a. berichtet das Magazin etwa über den Fall, in dem eine Augsburger Anwaltskanzlei die Inhaberin eines Friseursalons in München drei Tage nach Inkrafttreten des DSGVO abmahnte und zur Zahlung von 700 EUR sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte, weil auf der Website des Friseursalons die notwendige Datenschutzerklärung fehlte.
  • Dies stelle ein Wettbewerbsvorteil gegenüber einer Konkurrentin dar, die deshalb die Abmahnung in Auftrag gegeben habe.

Dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung zweifellos gegen die DSGVO verstößt, ist unbestreitbar, allerdings stellt sich selbst in diesem Fall die Frage, ob die Abmahnung rechtens ist, denn die Abmahnende betreibt einen Kosmetiksalon in Hamburg und es bestehen daher berechtigte Zweifel, ob diese daher überhaupt als Wettbewerberin zur Abgemahnten angesehen werden kann. Auch die Frage, ob es sich bei DSGVO-Verstößen um UWG-Verletzungen handelt, ist noch nicht geklärt.

Augsburger DSGVO-Rundumschlag gegen Friseure im ganzen Bundesgebiet

Jenseits dieser Rechtsfragen erklärte auf Anfragen der Kontrovers-Redaktion die Hamburger Kosmetikerin zudem, dass sie von den Abmahnungen nichts wisse. Weitere Recherchen ergaben, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelte, sondern die Augsburger Kanzlei Friseure im gesamten Bundesgebiet abgemahnt hatte. Die abgemahnte Friseurin München hat die Angelegenheit mittlerweile ihrem Anwalt übergeben, dessen Kontaktversuche mit der abmahnenden Kanzlei jedoch erfolglos blieben.

DSGVO-Einsteiger-Abmahnung: Identische einfach gestrickte Abmahnschreiben ins Blaue

In einem anderen Fall hat eine Dortmunder Anwaltskanzlei etliche sehr ähnliche Abmahnschreiben an Website-Betreiber versendet.

  • Als Grund für die Abmahnung wurde darin angeführt, dass auf den Websites zu viele Daten über die Besucher der Seiten gesammelt würden.
  • Die Abgemahnten sollten einer Unterlassungserklärung abgeben
  • und wurden zur Zahlung von 200 EUR aufgefordert. 

Einer der so Abgemahnten, ein Privatmann aus Landshut, der nebenberuflich eine Website betreut, wandte sich an eine Verbraucherzentrale, die ihm jedoch die korrekte Einhaltung der Datenschutzvorgaben bestätigte. Die in dem Schreiben enthalten Vorwürfe träfen gar nicht auf die Website zu und daher könne auch nicht von einer Rechtsverletzung die Rede sein. Die Abmahnung sei daher offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

Rückabmahnung an rechtsmissbräuchliche DSGVO-Abmahnungen

Auch die Dortmunder Anwälte hatten gleich zahlreiche Websites abgemahnt. So hatte etwa ein Leipziger Apotheker ein Abmahnschreiben erhalten, das nahezu identisch zu dem des Falles aus Bayern war. Der Apotheker hatte sich gleich an seinen Anwalt gewandt, der seinerseits die Dortmunder Kanzlei wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung abmahnte.

Versuchsballon? Zurückgezogene DSGVO-Abmahnungen

Auch andere Rechtsexperten halten diese Abmahnungen der Dortmunder Kanzlei für unseriös und amateurhaft und berichten darüber, dass diese nach Zusendung eines „deutlichen“ Schriftsatzes zurückgezogen wurden.

Wie weit verbreitet die Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO tatsächlich sind, lässt sich derzeit kaum seriös abschätzen.

Hohe Dunkelziffer von Abgemahnten?

Experten gehen allerdings von einer hohen Dunkelziffer aus, da viele Betroffene bereit sein dürften, die Unterlassungserklärungen abzugeben und die Zahlungen zu leisten. Wie die angeführten Beispiele allerdings zeigen, ist dies nicht der richtige Weg.

  • In jedem Fall sollten sich Betroffene vor einer Zahlung zunächst juristisch beraten lassen, denn längst nicht immer handelt es sich um berechtigte Abmahnungen.
  • Das Geschäftsmodell der Abmahner sieht oftmals vor, lediglich das Geld bei eingeschüchterten und zahlungsbereiten Abgemahnten einzutreiben, während die Forderungen bei Betroffenen, die sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen, meist gar nicht weiterverfolgt werden.
  • Besser ist es natürlich immer, sich an die Vorgaben der DSGVO zu halten, um Abmahnern erst gar keine Chancen zu geben oder bei unberechtigten Abmahnungen in jedem Fall auf der sicheren Seite zu sein.

Neue DSGVO-Abmahnregelung soll bald für Klarheit sorgen

Da seit der vollen Geltung der DSGVO zum 25.5.2018 insbesondere KMU, gemeinnützige Organisationen und Vereine nicht ganz zu Unrecht befürchten, von Abmahnanwälten auf der Grundlage der noch neuen und nicht korrekt umgesetzten Datenschutzregeln mit Abmahnungen überzogen zu werden, soll und will nun der Gesetzgeber aktiv werden. Allerdings konnte sich der Bundestag nicht einigen, ein entsprechendes Gesetz noch in das Gesetz zur Musterfeststellungsklage zu integrieren.

Bayern legt vor: Gesetze zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO

Auch der Bundesrat hat bereits am 6.7. über ein vom bayerischen Ministerpräsidenten eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO beraten. Anpassungen im Zivilrecht sollen das Datenschutzrecht ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG herausnehmen. Dem § 3 UWG soll ein Satz angehängt werden, wonach DSGVO-Vorschriften nicht erfasst werden.

Allerdings könnte es koalitionsintern schwierig werden, Datenschutzbestrebungen und den Schutz der Wirtschaft einer einvernehmlichen gesetzlichen Interessenabwägung zuzuführen.

Quelle: Redaktion haufe.de/recht

Wichtig für GeschäftsführerInnen!

Deckung von Ansprüchen aus § 64 GmbHG durch D&O-Versicherungen fraglich

Deckungslücken der D&O-Versicherungen

Gegen den Geschäftsführer einer GmbH gerichtete Ansprüche nach § 64 GmbHG sind von einer D&O-Versicherung nicht zwingend gedeckt. Zulasten der betroffenen Geschäftsführer drohen deswegen Deckungslücken.

Hintergrund: Inanspruchnahme einer Geschäftsführerin nach § 64 GmbHG

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Nach deren Insolvenz wurde die Klägerin vom Insolvenzverwalter der GmbH gerichtlich erfolgreich gemäß § 64 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen worden, welche die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hatte. Die gegen sie gerichteten Ansprüche nach § 64 GmbHG meldete die Klägerin bei der Beklagten, bei der zu Gunsten der Klägerin eine von der GmbH abgeschlossene D&O-Versicherung bestand, mit der Forderung nach Freistellung von diesen Ansprüchen an. Die Beklagte lehnte die Regulierung ab. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin blieb – nun auch in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf – erfolglos.

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (Az. 4 U 93/16)

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte nicht zur Freistellung der Klägerin von den gegen sie gerichteten Ansprüchen verpflichtet sei. Eine solche Freistellungsverpflichtung der Beklagten bestehe nach den Versicherungsbedingungen nur für Schadensersatzansprüche, zu denen Ansprüche nach § 64 GmbHG jedoch gerade nicht zählten. Vielmehr handle es sich bei § 64 GmbHG um einen „Ersatzanspruch eigener Art“ zugunsten der Insolvenzgläubiger, für den das Vorliegen eines Schadens nicht erforderlich sei.

Die Auswirkungen des Urteils in der Praxis

Sobald eine Gesellschaft insolvent wird, spielen Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer oder Vorstände der Gesellschaft im Regelfall eine erhebliche Rolle. So haften sowohl der Geschäftsführer einer GmbH nach § 64 GmbHG als auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft nach § 92 Abs. 2 AktGfür Zahlungen, die aufgrund ihres Verschuldens nach dem Eintritt der Insolvenzreife von der Gesellschaft geleistet wurden; der Eintritt eines Schadens bei der Gesellschaft ist nicht erforderlich. Je nach dem Umfang der geleisteten Zahlungen können die daraus erwachsenden Ersatzansprüche ein durchaus erhebliches Ausmaß erreichen. Parallel dazu bestehen häufig Schadensersatzansprüche aus Insolvenzverschleppung, die aber für den Insolvenzverwalter weit schwerer darzulegen und nachzuweisen sind.

Vor diesem Hintergrund hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die sich zuvor nur vereinzelt in der Rechtsprechung (z.B. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016, Az. 8 W 20/16) angedeutet hatte, für die Praxis beträchtliche Konsequenzen. Denn Geschäftsführer und Vorstände müssen zukünftig damit rechnen, dass ihre D&O-Versicherungen die Regulierung von Ersatzansprüchen aufgrund von Zahlungen nach Insolvenzreife ablehnen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherungsbedingungen eine Einstandspflicht nur für Schadensersatzansprüche und nicht ausdrücklich auch eine Regulierungsverpflichtung für Ansprüche nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG vorsehen. Den betroffenen Geschäftsführern und Vorständen droht damit die Gefahr, im Fall der Fälle für derartige Ansprüche in voller Höhe selbst einstehen zu müssen – dies wird häufig existenzbedrohlich sein.

Das Urteil des OLG Düsseldorf sollten damit alle Geschäftsführer und Vorstände, zu deren Gunsten eine D&O-Versicherung abgeschlossen wurde, zum Anlass nehmen, sich mit dem konkreten Inhalt ihrer Versicherungspolice auseinanderzusetzen und mit den Versicherungen eine klarstellende Regelung zur Einbeziehung der Ersatzansprüche nach § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG in den Versicherungsschutz zu treffen. Ebenso ist beim Neuabschluss von D&O-Versicherungen darauf zu achten, dass Ansprüche gegen die versicherte Person aus § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

Quelle: Haufe Online Redaktion; Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel und Tina BieniekFriedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Vorteile für den Verbraucher

Gesetz zur Musterfeststellungsklage

Vorteile für den Verbraucher durch das Gesetz zur Musterfeststellungsklage

Der Bundestag hat am 14.6.2018 das Gesetz zur Musterfeststellungsklage beschlossen, welches zum 1.11.2018 in Kraft tritt. Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen in die Lage versetzt werden, zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen zu können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Verbraucherverbände strenge Voraussetzungen erfüllen müssen, damit gewährleistet ist, dass das Musterfeststellungsverfahren sachgerecht geführt wird und die Interessen der Verbraucher tatsächlich berücksichtigt werden.

Sind mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen, soll die Klage von einem entsprechenden Verbraucherverband erhoben werden können. Auf Veranlassung des Gerichts wird die Klage dann in einem Klageregister, das zum 1.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht. Hier sollen betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können.

Die Anmeldung bietet den Verbrauchern zwei Vorteile: Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung. 

Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Im Anschluss können die angemeldeten Verbraucher dann unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.

Quelle: http://www.supg-stb.de

Einkommenssteuer

Aufwendungen sind abzugsfähig!

Die Aufwendungen für einen Firmenwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) auch zur privaten Nutzung überlassen wird.

Im Urteilsfall beschäftigte ein Steuerzahler seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 € monatlich ermittelt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern abgeschlossen werden würde, nicht an.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Steuerzahlers statt, weil insbesondere nicht gestgestellt werden konnte, dass Firmenwagen nur Vollzeitbeschäftigen oder Führungspersonal auch zur pirvaten Nutzung überlassen werde.

(Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 27. September 2017) ist Revision unter dem Aktenzeichen X R 44/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.)


Quelle: Der Steuerzahler Mai 2018

Datenschutzgrundverordnung ab 25.05.2018

Fragen zur Vorbereitung der DS-GVO

1. Datenschutz ist Chefsache

a. Haben Sie sich als Geschäftsleitung schon mit den neuen Anforderungen der DS-GVO und des BDSG (neu) befasst? Kennen Sie insbesondere die neuen Regelungen

  • zur Rechenschaftspflicht über die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5 Absatz 2 DS-GVO)?
  • zu den Informationspflichten gegenüber den Betroffenen, deren Daten Sie verarbeiten (Art. 12 - 14 DS-GVO)?
  • zu den Rechten der Betroffenen auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)?
  • zur technischen und organisatorischen Sicherheit der Datenverarbeitung Art. 32 DS-GVO?
  • zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO)?
  • zur Meldung von Datenschutzverstößen (Art. 33 DS-GVO)?

b. Wer ist in Ihrem Unternehmen neben der Geschäftsleitung für Datenschutzthemen zuständig? Haben Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt (Art. 37 DS-GVO, § 38 BDSG neu)?

c. Wurden Ihre Beschäftigen über die neuen Datenschutzregelungen informiert und/oder geschult?

2. Bestandsaufnahme

a. Haben Sie alle Ihre Geschäftsabläufe, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen (Art. 30 DS-GVO)? Denken Sie hierbei insbesondere an die

  • Verarbeitung von Kundendaten
  • Verarbeitung von Beschäftigtendaten
  • Verarbeitung von Daten von Kindern
  • Verarbeitung von Daten für Dritte als Auftragsverarbeiter

b. Wird dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisiert? Wer ist hierfür in Ihrem Unternehmen zuständig?

3. Zulässigkeit der Verarbeitung

Auch nach neuem Recht benötigen Sie für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Dies kann eine gesetzliche Regelung oder eine Einwilligung der Betroffenen sein.

a. Haben Sie für alle Verarbeitungen (s.o. Nr. 2) eine Rechtsgrundlage nach der neuen Rechtslage (Art. 6 bis 11 DS-GVO sowie § 26 BDSG neu)?

b. Haben Sie dies dokumentiert?

c. Haben Sie Ihre Muster für Einwilligungserklärungen für Kunden, Interessenten usw. an die Anforderungen von Art. 7 und 13 DS-GVO angepasst (insbesondere: erweiterte Informationspflichten, auch zur jederzeitigen Widerrufbarkeit der Einwilligung)?

4. Betroffenenrechte und Informationspflichten

a. Die Betroffenen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Dies hat insbesondere in einer transparenten, leicht zugänglichen Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen (Art. 12 DS-GVO).
Wie stellen Sie diese datenschutzkonforme Information der Betroffenen über alle in Art. 13 und 14 DS-GVO genannten Punkte sicher? Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang folgende Informationen:

  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden)
  • Zwecke und Rechtsgrundlage(n) für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Dauer der Speicherung, ggf. Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
  • Hinweis auf Betroffenenrechte
  • Bei Datenverarbeitung auf Basis von Einwilligungen: Hinweis auf Recht zum Widerruf der Einwilligung
  • Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
  • Herkunft der Daten


b.
Wie stellen Sie die weiteren Betroffenenrechte sicher (Art. 15-22 DS-GVO)? Denken Sie dabei insbesondere an folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf fristgemäße Löschung der verarbeiteten Daten
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Recht auf Datenübertragbarkeit

5. Personenbezogene Daten von Kindern

a. Verarbeiten Sie auch personenbezogene Daten von Kindern in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft1?

b. Wenn ja, haben Sie in diesen Fällen an die besonderen Anforderungen an die Einwilligung gedacht (Art. 8 DS-GVO)?

6. Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

a. Setzen Sie oder Ihre Dienstleister technische und organisatorische Maßnahmen ein, die ein dem Verarbeitungsrisiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten (Art. 32 DS-GVO)? Haben Sie Ihre diesbezügliche Schutzbedarfsklassifizierung2 dokumentiert?

b. Setzen Sie Pseudonymisierungs- oder Verschlüsselungsverfahren ein?
In welchen Fällen?

c. Haben Sie für die von Ihnen eingesetzten IT-Anwendungen jeweils ein dokumentiertes Rollen- und Berechtigungskonzept?

d. Wie stellen Sie sicher, dass bei der Änderung oder Neuentwicklung von Produkten oder Dienstleistungen Datenschutzanforderungen von Anfang an mit berücksichtigt werden (Art. 25 DS-GVO)?

7. Verträge prüfen

a. Haben Sie Ihre bestehenden Verträge mit Auftragsverarbeitern, d.h. mit Unternehmen, die in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, an die neuen Regelungen (Art. 26 – 28 DS-GVO) angepasst? Dokumentieren Sie Anweisungen, die Sie Ihren Auftragsverarbeitern geben?

b. Bestehen für alle Verarbeitungen, bei denen eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland3 möglich ist4, entsprechende zusätzliche Garantien/Vereinbarungen?

  • EU-Standardvertragsklauseln
  • Binding Corporate Rules
  • Privacy Shield (nur für die USA)


8. Datenschutz-Folgenabschätzung

a. Führt Ihr Unternehmen Verarbeitungen mit einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen durch (Art. 35 DS-GVO)? Dies gilt z.B. bei einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien5 personenbezogener Daten.

b. Falls ja, haben Sie für die in diesen Fällen erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung in Ihrem Unternehmen einen Prozess eingeführt?

c. Wer ist für diesen Prozess zuständig?

9. Meldepflichten

a. Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen Prozess zur Meldung von Datenschutzverstößen an die Aufsichtsbehörde eingeführt (Art. 33 DS-GVO)?

  • Haben Sie dabei insbesondere auch die Einhaltung der Meldefrist von 72-Stunden beachtet?
  • Wer ist in Ihrem Unternehmen für die Meldung zuständig?

b. Falls Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, denken Sie an die Meldung von seinen/ihren Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde.

10. Dokumentation

a. Können Sie die Einhaltung aller vorstehend genannten Pflichten/Anforderungen (schriftlich) nachweisen?

b. Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Dokumentation immer auf dem neuesten Stand ist?

 

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1 Dienste der Informationsgesellschaft = jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, z.B. Online-Verkauf von Waren, Video auf Abruf, Download eines Klingeltons, Beitritt zu sozialen Netzwerken.

2 Schutzbedarfsklassifizierung = Bewertung des konkreten Schutzbedarfs der verarbeiteten Daten.

3 Drittland = ein Land außerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraums.

4 Eine Übermittlung liegt z.B. auch bei Supportzugriffen aus einem Drittland vor.

5 Besondere Kategorien personenbezogener Daten = Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische oder biometri-sche Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen